Hasliberg

Der Gemeinderat in Hasliberg ist wieder komplett

Wie die Gemeinde Hasliberg mitteilt, genehmigten 194 Stimmberechtigte am Mittwoch, 29. November 2023, unter anderem mit grossem Mehr das Budget 2024.

Hasliberg-Congress und die Gemeindeverwaltung Hasliberg.
Hasliberg-Congress und die Gemeindeverwaltung Hasliberg. - Nau.ch / Ueli Hiltpold

Die 194 Stimmberechtigten, welche die Gemeindeversammlung vom Mittwoch, 29. November 2023 besucht haben, genehmigten mit grossem Mehr das Budget 2024, die Aufhebung des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 18. Mai 2000 «Grundstückerwerb durch Personen im Ausland» und den Verpflichtungskredit zur Ersatzbeschaffung des Kommunalfahrzeuges.

Im Weiteren wurden die Nutzungsplan- und Baureglementsänderung «Generationenhaus», die Änderung Überbauungsordnung Nummer vier «Ferienhauszone Hag» mit Zonenplanänderung sowie die Überbauungsordnung «Hotel Balis» mit Zonenplanänderung beschlossen.

Ausserdem wurde über das Anliegen aus der Gemeindeversammlung vom 7. Juni 2023 sowie die Familien-Hotelanlage der Wasserwendi Hotel AG orientiert.

Das Traktandum zum regionalen Entsorgungshof wurde zur Variantenprüfung an den Gemeinderat zurückgewiesen.

Das Protokoll der Versammlung liegt auf

Für die beiden freien Sitze im Gemeinderat konnte im Vorfeld bereits Beatrice Böhny und Monika Zimmermann in stiller Wahl gewählt werden.

Das Protokoll der Versammlung liegt vom 6. Dezember 2023 während 30 Tagen auf der Gemeindeverwaltung öffentlich auf.

Während der Auflage kann gegen das Protokoll beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse

Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert zehn Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli einzureichen.

Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49a Gemeindegesetz; Rügepflicht).

Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

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