Die bestehende Planungszone in Blatten wird verlängert
Der Gemeinderat von Blatten gibt bekannt, dass die Urversammlung der Gemeinde Blatten in der Sitzung vom 24. Juni 2022 beschlossen hat, gestützt auf Artikel 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) sowie Artikel 19 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG), die bestehende Planungszone zu verlängern.
Die bestehende Planungszone, beschlossen am 23. Mai 2017 für zwei Jahre, erstmals verlängert am 30. April 2019 um drei Jahre, wird mit Abstimmungsbeschluss durch die Urversammlung um weitere drei Jahre bis zum 30. April 2025 verlängert.
Die Planungsabsicht besteht darin, innerhalb dieser Planungszonen den Nutzungsplan und die diesbezügliche Reglementierung anzupassen, um den vom Bundesrat am 1. Mai 2019 genehmigten revidierten kantonalen Richtplan sowie die neuen kantonalen Rechtsgrundlagen der Raumplanung umzusetzen.
Innerhalb dieser Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die vorerwähnte Planungsabsicht beeinträchtigen könnte. Die von der Verlängerung der Planungszone betroffenen Gebiete, beziehungsweise Parzellen sind auf einem Plan ersichtlich und liegen auf der Gemeinde öffentlich auf. Interessierte Personen können während der Bürozeiten auf der Gemeindeverwaltung Einsicht in das Dossier nehmen.
Schriftlicher Einsprache kann eingereicht werden
Gegen die verfügte Planungszone, beziehungsweise die Verlängerung kann innert 30 Tagen ab Erscheinen der Publikation im kantonalen Amtsblatt mit schriftlicher Einsprache an den Gemeinderat geltend gemacht werden, dass die verfügte Planungszone und ihre Dauer nicht notwendig seien oder dass die bekanntgegebene Planungsabsicht nicht zweckmässig sei. Über unerledigte Einsprachen entscheidet der Staatsrat als einzige kantonale Instanz.