Trottoir-Überfahrten: Zumikon bringt Licht ins Dunkel
Fahrzeuge müssen an der Trottoir-Überfahrt Geissacher Dorfstrasse in Zumikon den Vortritt gewähren. Eine Signalisation ist nicht erforderlich.
Wie die Gemeinde Zumikon berichtet, wurde im Rahmen der Sanierung des Geissachers, mitsamt Einführung einer Tempo-30-Zone im Jahr 2023 eine Trottoir-Überfahrt an der Einmündung des Geissachers in die Dorfstrasse errichtet. Das bedeutet, dass Fahrzeuge die den Geissacher herunterfahren, das (erhöhte) Trottoir überfahren müssen, bevor sie in die Dorfstrasse einbiegen können.
Diese Neuerung hatte zu Unsicherheiten in Bezug auf die Frage geführt, welche Vortrittsregeln bei solchen Überfahrten gelten. Mit den nachfolgenden Ausführungen wird versucht, etwas Licht ins Dunkel zu bringen.
Grundsätzlich bedeutet eine Trottoir-Überfahrt, dass das überquerende Fahrzeug keinen Vortritt hat.
Rechtsvortritt und Ausnahmen im Strassenverkehr
Auf Strassenverzweigungen hat gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) im Normalfall grundsätzlich das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Hier spricht man vom sogenannten «Rechtsvortritt».
Die Rechtsvortritts-Regelung von Art. 36 Abs. 2 SVG gilt dem Grundsatz nach immer, wenn gleichberechtigte Fahrbahnen in Form von Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen aufeinandertreffen beziehungsweise sich schneiden.
Von dieser Regel sehen Gesetz und Verordnung jedoch Ausnahmen vor. So haben Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale, beispielsweise die Signalisation «Stop» oder «Kein Vortritt».
Vortrittsregelung bei einer Trottoir-Überfahrt
Gehwege oder Trottoirs sind für Fussgänger bestimmte, von der Fahrbahn durch ersichtliche bauliche Massnahmen getrennte Verkehrsstreifen. Das Trottoir ist im Normalfall baulich auf beiden Seiten mit einer Niveau-Differenz von der Fahrbahn abgegrenzt.
Bei einer Trottoir-Überfahrt verläuft das Trottoir längs zur Hauptfahrbahn beziehungsweise quer über eine einmündende Strasse. Fahrzeuge, die über ein Trottoir fahren, müssen den Fussgängern und sonstigen Benutzern, denen die Nutzung des Trottoirs gewidmet ist, den Vortritt gewähren.
Entsprechend muss auch den Benutzern der Hauptfahrbahn, entlang welcher das Trottoir verläuft, der Vortritt gewährt werden (Art. 15 Abs. 3 VRV).
Keine Signalisation bei Trottoir-Überfahrten
Bei Trottoir-Überfahrten gilt demnach, dass der Fussgänger gegenüber dem Fahrzeug, welches das Trottoir überqueren will, den Vortritt hat. Diese Regelung wird angewendet, um dem Fussgänger, der als schwächster Verkehrsteilnehmer gilt, Vorrang zu gewähren.
Da das Strassenverkehrsgesetz und die zugehörigen Verordnungen die Vortrittsverhältnisse klar und eindeutig regeln, ist eine Signalisation wie beispielsweise durch das Signal «Kein Vortritt» oder das Anbringen von Markierungen (zum Beispiel Wartelinien, umgangssprachlich «Haifischzähne») bei Trottoir-Überfahrten nicht notwendig beziehungsweise sogar unzulässig.
Deshalb wird auf eine entsprechende Signalisation verzichtet.