Ramlinsburg

Ramlinsburg informiert über die Hundegebühr 2023

Gemeinde Ramlinsburg
Gemeinde Ramlinsburg

Liestal,

Wie die Gemeinde Ramlinsburg mitteilt, verschickt die Gemeinde im Januar 2023 die Hundegebühr. Die Hundegebühren 2023 bleiben unverändert.

Das Gemeindehaus Ramlinsburg im Bezirk Liestal (BL).
Das Gemeindehaus Ramlinsburg im Bezirk Liestal (BL). - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Im Januar 2023 erhält man die Jahresrechnung für die Hunde. Die Hundegebühren für das Jahr 2023 bleiben unverändert.

Für den ersten Hund in der Ortschaft sind 100 Franken zu bezahlen, für den zweiten 60 Franken.

Für den ersten Hund im Nebenhof zahlt man nichts, für den zweiten sind 60 Franken zu bezahlen. Im Zwinger soll man 200 Franken zahlen.

Halterdaten werden in der Hundedatenbank Amicus erfasst

Wer beabsichtigt zum ersten Mal einen Hund zu halten, einzuführen oder für mehr als drei Monate zu übernehmen, muss sich vorgängig bei der Gemeindeverwaltung melden.

Dort werden die Halterdaten in der Hundedatenbank Amicus erfasst. Es können nur Personen ab 16 Jahren registriert werden.

Bei jüngeren Personen wird die gesetzliche Vertretung in der Hundedatenbank erfasst.

Welpen müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden

Welpen müssen durch den Züchter mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden, bevor sie weitergegeben werden, spätestens aber drei Monate nach der Geburt.

Nur in der Schweiz tätige Tierärzte dürfen Hunden den Chip unter die Haut einsetzen.

Mit der Kennzeichnung erfasst der Tierarzt die Daten zum Hund: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Rasse, Farbe, Name des Züchters oder des vorgängigen Halters, Datum der Kennzeichnung und Mikrochipnummer.

Personen, die einen Hund verkaufen, erwerben, für länger als drei Monate abgeben oder übernehmen, müssen dies innerhalb von zehn Tagen in der Hundedatenbank erfassen.

Namens- und Adressänderungen müssen gemeldet werden

Dazu müssen die Daten aller beteiligten Personen sowie diejenigen des Hundes vorgängig in der Hundedatenbank erfasst sein.

Namens- und Adressänderungen müssen der Gemeindeverwaltung gemeldet werden, welche die Daten in der Hundedatenbank ändert.

Sie können nicht durch die registrierten Personen selber erfasst werden.

Führt man einen Hund aus dem Ausland ein (Ausnahme Ferienhunde), muss die Hundekennzeichnung innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr von einem Tierarzt überprüft werden.

Mit einem coupierten Hund ins Ausland fahren

Zu den oben erwähnten Hundedaten werden bei importierten Hunden zusätzliche Daten wie zum Beispiel der Name des lmporteurs oder die Nummer des Heimtierpasses, mit dem der Hund importiert wurde, in der Hundedatenbank erfasst.

Hunde, die mit einer Stummelrute geboren werden, Hunde die aus medizinischen Gründen eine coupierte Rute haben oder coupierte Hunde als Übersiedlungsgut müssen dem ALV gemeldet werden.

Dasselbe gilt für Hunde mit coupierten Ohren. Das ALV erfasst das entsprechende Merk-mal in der Hundedatenbank und macht einen Vermerk im Heimtierpass.

Nur so ist es möglich, mit einem coupierten Hund ins Ausland zu fahren und ihn trotz des geltenden Einfuhrverbots auch wieder in die Schweiz zurückzubringen.

Keine Rückerstattung bei Halterwechsel, Wegzug oder Tod

Neu in der Gemeinde gehaltene Hunde, für welche in anderen Kantonen oder Gemeinden bereits Gebühren beziehungsweise Steuern bezahlt wurden, sind ebenfalls ordnungsgemäss anzumelden.

Gebühren werden jedoch erst nach Ablauf der an anderen Orten bezahlten Periode erhoben.

Bei Halterwechsel, Wegzug oder Tod des Tieres erfolgt keine Rückerstattung.

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