Der Grosse Stadtrat Luzern hat im Juni 2024 das Reglement über die Kurzzeitvermietung beschlossen. Das Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Stadtverwaltung Luzern
Die Stadtverwaltung von Luzern. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Wie die Stadt Luzern berichtet, können Räumlichkeiten zur Kurzzeitvermietung, die seit 2010 aus Wohnraum entstanden sind oder für deren Erstellung Wohnraum abgerissen wurde, nur noch bis Ende 2024 unbegrenzt vermietet werden.

Dies betrifft jede Art von Unterkunft, unabhängig ob Ferienwohnung, Businessapartment, Hotel oder weitere.

Werden gegen Bezahlung Gäste beherbergt, die sich weniger als drei Monate in der Stadt Luzern aufhalten, ist die Vermietung ab 1. Januar 2025 auf 90 Nächte pro Jahr begrenzt.

War die Vermietung bisher rechtmässig (zum Beispiel Abgaben bezahlt, allenfalls notwendige Gastgewerbebewilligung vorliegend), kann bei der Stadt eine Verlängerung zur unbeschränkten Vermietung bis 11. März 2028 beantragt werden.

Kantonsgericht überprüft Rechtmässigkeit des Reglements

Weiterhin zulässig sind Räumlichkeiten zur Kurzzeitvermietung, die nach 2010 aus Nicht-Wohnräumen wie beispielsweise Büros entstanden sind. Entscheidend ist, dass seit dem Jahr 2010 kein Wohnraum verdrängt oder vernichtet wurde.

Ebenfalls nicht eingeschränkt sind Beherbergungsangebote, die bereits seit über 15 Jahren bestehen (Stichtag 31. Dezember 2009).

Das Reglement wurde gerichtlich angefochten, weshalb es nun vom Kantonsgericht auf seine Rechtmässigkeit überprüft wird.

Da eine Reglementsprüfung auf das Inkrafttreten keinen Einfluss hat, wird das Reglement wie geplant am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Vorgehen für betroffene Anbietende

Alle Anbietenden der Kurzzeitvermietung müssen ihre Räumlichkeiten bis spätestens Ende März 2025 mittels Onlineformular bei der Stadt Luzern melden.

Sie erhalten eine Identifikationsnummer, die bei der Publikation der Inserate angegeben werden muss. Die Identifikationsnummer erleichtert die Kontrolle, ob das Reglement eingehalten wird.

Keine Anmeldung benötigen Anbietende, welche vom Reglement ausgenommen sind. Dazu gehören unter anderem Unternehmen, die ihre Angestellten kurzzeitig in einer Personalwohnung unterbringen, Vermietungen durch soziale Einrichtungen sowie die Vermietung selbst bewohnter Wohnungen, wenn damit keine missbräuchliche Rendite erzielt wird.

Auch Angebote in der Tourismus- und Landwirtschaftszone sind vom Reglement nicht betroffen.

Weitere Informationen online verfügbar

Sämtliche Informationen zur Kurzzeitvermietung werden auf der Webseite der Stadt laufend aktualisiert.

Auf dieser Website stehen voraussichtlich ab 4. November 2024 auch die nötigen Formulare zur Verfügung.

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