Schlieren legt Teilrevision «Kindergarten Moos II» öffentlich auf
Wie die Stadt Schlieren berichtet, werden mit der Teilrevision die Voraussetzungen für den Ersatz des Kindergartenprovisoriums geschaffen.
![Das Stadtzentrum Schlieren im Kanton Zürich.](https://c.nau.ch/i/LKByk/900/das-stadtzentrum-schlieren-im-kanton-zurich.jpg)
Der Stadtrat hat an der Sitzung vom 22. März 2023 die Teilrevision Nutzungsplanung «Kindergarten Moos II» zuhanden der öffentlichen Auflage gemäss § 7 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) verabschiedet.
Mit der Teilrevision werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ersatz des heutigen Kindergartenprovisoriums geschaffen.
Auf dieser Grundlage wird das an diese Planung anschliessende Baugesuch zu prüfen sein.
Bevölkerung kann sich bis 25. September 2023 äussern
Die Vorlage besteht aus einem Plan, dem Änderungsplan Zonenplan im Massstab 1 zu 2000 und einem erläuternden Bericht.
Lediglich der Änderungsplan Zonenplan untersteht der öffentlichen Auflage nach Paragraf sieben Absatz zwei des PBG.
Die Unterlagen können vom 28. Juli bis 25. September 2023 online auf der Webseite der Stadt eingesehen werden, zusätzlich liegen die Unterlagen im Stadthaus, Sekretariat Bau und Planung, während der ordentlichen Bürozeiten auf.
Während dieser Zeit kann sich jedermann zum Planinhalt äussern (Einwendungsverfahren).
Kantonaler Mehrwertausgleich
Die im Rahmen der Teilrevision vorgesehene Zonenänderung ist als Einzonung zu betrachten und fällt daher unter den kantonalen Mehrwertausgleich.
Im Rahmen der Gesetzgebung zum Mehrwertausgleich wird ein Ausgleich an den Kanton im Umfang von 20 Prozent fällig. Diesbezüglich besteht kein Spielraum.
Eine Prognose zum kantonalen Mehrwertausgleich findet sich im Anhang zum erläuternden Bericht.
Angaben zur Auflage
Innert der Frist von 60 Tagen, die am 26. September 2023 abläuft, kann sich jedermann direkt online auf der Webseite der Stadt zum Inhalt äussern.
Es wird empfohlen, die Mitwirkung digital einzureichen. Sie hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.
Über die nicht berücksichtigten Einwendungen wird gesamthaft bei der Planfestsetzung durch das Gemeindeparlament respektive bei der Genehmigung durch die Baudirektion entschieden.