Aarburg lehnt die «Musigburg unterstützen»-Petition ab
Wie die Stadt Aarburg mitteilt, hat der Stadtrat am 26. Februar 2024 entschieden, die Petition «Ja zur Kultur in Aarburg – Musigburg unterstützen» abzulehnen.
Am 1. Februar 2024 reichten die Petitionäre «Ja zur Kultur in Aarburg – Musigburg unterstützen», vertreten durch Herrn Roland Url, Geschäftsführer Musigburg Aarburg und Vereinspräsident, eine Petition mit 757 Unterschriften, dabei rund 100 Unterschriften von Einwohnern der Stadt Aarburg, elektronisch ein.
Der Stadtrat Aarburg hat die Petition an seiner letzten Sitzung am 26. Februar 2024 im Detail behandelt und anerkennt, dass die Vereinsarbeit mit kommerzieller und nicht kommerzieller Ausrichtung für das gesellschaftliche Miteinander von unschätzbarem Wert ist, trägt die Vereinsarbeit doch zum gesellschaftlichen Leben in der Stadt Aarburg bei, prägt die örtliche Kultur und leistet besonders wertvolle Dienste im Bereich der Jugendarbeit.
Der Verein Musigburg hingegen ist ein Verein, dessen Gewerbe gewinnorientiert ist und somit im Wesentlichen dem rein ideellen Zweck widerspricht.
Im Übrigen verweist der Stadtrat Aarburg in seiner Antwort an die Petitionäre auf seinen Grundsatzentscheid vom 10. Mai 2021, dass an Vereine und Veranstaltungen keine finanziellen Beiträge ausgerichtet werden, und lehnt die Petition ab.
Unterstützung örtlicher Vereine ist möglich
Neben dem Grundsatzentscheid begründet der Stadtrat Aarburg seine Ablehnung der Petition mit dem haushälterischen Umgang mit öffentlichen Mitteln und der Sicherung der rechtsgleichen Behandlung der örtlichen Vereine.
Auf Gesuch hin ist die materielle Unterstützung örtlicher Vereine ohne kommerzielle Ausrichtung durch die Dienstleistungen der Stadt Aarburg, dazu zählen beispielsweise die Gratisnutzung von Gemeindeliegenschaften und Arealen, kostenlose Bewilligungen, reduzierte oder erlassene Gebühren für Veranstaltungen und Leihmaterialien und dergleichen, möglich.
Mit der aktuellen Überarbeitung (Revision) des Benützungsreglements der Stadt Aarburg jedoch sollen die Kriterien für die Bemessung und Ausrichtung von Vereinsträgern und der Benützungsgebühren angepasst sowie Grundsätze und das Verfahren für örtliche Vereine und Veranstaltungen geregelt werden.