Stadt Aarburg informiert über den Winterdienst
Wie die Stadt Aarburg meldet, kümmert sich die Werkhofsleitung im Winter 2023/24 um den Winterdienst. Sie trifft die notwendigen Anordnungen und Entscheidungen.
Die Aufgabe des Winterdienstes ist die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und der Befahrbarkeit der Verkehrsanlagen und Gehwegen bei winterlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit.
Die öffentlichen Parkplätze sind in den Winterdienst miteinzubeziehen. Dabei soll die Belastung der Umwelt so gering wie möglich gehalten werden.
Das Motto ist «so wenig Auftaumittel wie möglich, so viel Auftaumittel wie nötig».
Eigentümerverantwortung im Winter
Der Winterdienst auf privaten Strassen, Wegen und Plätzen hat durch die Eigentümer zu erfolgen.
In der Schweiz ist eine 24-stündige Betriebsbereitschaft nur auf dem Nationalstrassennetz gesetzlich vorgeschrieben.
Für den reibungslosen Winterdienst in der Stadt Aarburg ist die Leitung des Werkhofs zuständig. Sie trifft die notwendigen Anordnungen und Entscheide.
Die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute Dringlichkeitsstufen, Winterdienststandard, Routenplan, Routenverzeichnis und Einsatzplan bilden die Grundlage des Winterdienstes in Aarburg.
Winterdienstklassifizierung in Aarburg
Für die Schneeräumung und die Bekämpfung der Winterglätte werden den Strassen (jeweils einschliesslich der dazugehörigen Trottoirs) entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Dringlichkeitsstufen zugeteilt.
Stufe eins beinhaltet Kantons- und Hauptstrassen inklusive Strassen mit öffentlichem Verkehrsmittel.
Zu der Stufe zwei gehören Sammel- und Quartierstrassen, zu der Stufe drei Quartierstrassen, Verkehrsflächen und öffentliche Parkplätze und zu der Stufe vier weitere Strassen mit Quartiererschliessungen.
Kein Winterdienst in den Nachtstunden
Zwischen 22 Uhr und 4 Uhr erfolgt grundsätzlich kein Winterdienst.
Wird die Durchfahrt der Schneeräumungsfahrzeuge durch abgestellte Fahrzeuge erschwert oder verhindert, erfolgt die Räumung der Strasse im Rahmen des Möglichen.
Grundsätzlich werden private Strassen und Grundstücke durch die Stadt nicht gepfadet (vorbehalten bleiben rechtlich vereinbarte, im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten).