Corona-Zoff: Zürcher Polizist will 160'000 Franken nach Entlassung
Ein Zürcher Polizist wurde fristlos entlassen, weil er Teil einer Widerstandsgruppe gegen die Corona-Massnahmen war. Doch er wehrt sich vor Gericht.

Das Wichtigste in Kürze
- Während der Pandemie wurde einem Zürcher Polizisten fristlos gekündigt.
- Der Mann war an einer Aktion beteiligt, die sich gegen Corona-Massnahmen wehrte.
- Er legte Beschwerde gegen den Entscheid ein.
Während der Pandemie äusserten sich auch viele Polizisten kritisch gegenüber den Corona-Massnahmen. Auf einer anonymen Website «Wir für Euch» setzten sie sich gegen die geltenden Regeln ein. Sie sollen damals auch ihre Kollegen anzeigen, wenn diese die Massnahmen durchsetzen.
Beteiligt an der Aktion, die Stimmung gegen den Schweizer Rechtsstaat machte, waren auch zwei Mitarbeiter der Kantonspolizei Zürich. Zuvor hatten sich die Polizisten in einem Brief an den Kommandanten über ihre Meinung geäussert, berichtet die «NZZ».
Doch nach Bekanntwerden ihrer Mitgliedschaft bei «Wir für Euch» stellte die Kantonspolizei die beiden Mitarbeiter frei. Darauf folgte eine fristlose Entlassung. Der entlassene Polizist legte schliesslich Beschwerde gegen den Entscheid ein.
Treuepflicht in erheblichem Masse verletzt
Der Mann forderte Lohnersatz, eine Entschädigung und eine Abfindung in der Höhe von rund 160'000 Franken, schreibt die Tageszeitung weiter. Er war bis zu seiner Entlassung als Wachtmeister bei der Kantonspolizei angestellt. Seine aktive Beteiligung an der massnahmenkritischen Plattform habe der Polizist nicht kommentieren wollen.

Bei einer Einvernahme erklärte er, es sei nur eine ideelle Unterstützung gewesen. Doch es konnten Hinweise auf der Website gefunden werden, die auf eine aktivere Rolle des Mannes bei der Aktion deuten.
Das Zürcher Verwaltungsgericht sieht die Kündigung als recht- und verhältnismässig. Die Beschwerde des Polizisten gegen seine fristlose Entlassung hat das Gericht abgewiesen. Der Mann habe sich bewusst darauf eingelassen, dem Ansehen der Kantonspolizei zu schaden. Dies sei als schwere Verletzung der Treuepflicht zu qualifizieren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.