Tierquälerei

Obergericht spricht Bauer vom Vorwurf der Tierquälerei frei

Keystone-SDA Regional
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Zürich,

Der Verantwortliche im Fall einer Reh-Tötung im Bezirk Andelfingen wurde vom Zürcher Obergericht freigesprochen.

Die Landstrasse bei Andelfingen.
Die Landstrasse bei Andelfingen. - Nau.ch / Simone Imhof

Ein Reh hatte sich in einem Weidezaun im Bezirk Andelfingen verfangen und musste getötet werden.

Das Zürcher Obergericht hat den Verantwortlichen nun aber vom Vorwurf der fahrlässigen Tierquälerei freigesprochen.

Der Weinbauer hatte den Zaun aufgestellt, um seine Beeren vor Wildtieren zu schützen. Die Staatsanwaltschaft hat ihm vorgeworfen, einen inkorrekten Zaun aufgestellt zu haben.

Das sehen die Oberrichter im Gegensatz zum Bezirksgericht Andelfingen anders: Der Zaun war gesetzeskonform, wie aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Solche Weidenetze sollen nicht benutzt werden

Das erstinstanzliche Urteil, eine bedingte Geldstrafe von fünfmal 70 Franken, wird aufgehoben.

Zwar gebe es Empfehlungen von Behörden und Tierschutzorganisationen, solche Weidenetze nicht zu benutzen.

Genau, weil sich Wildtiere darin verheddern können. Empfohlen werden etwa Elektrozäune.

Doch eine Einzäunung von Beerenkulturen zum Schutz vor «Schädlingen» sei gesetzlich erlaubt, schreiben die Richter.

Der Vorfall liegt zwölf Jahre zurück

Dem Mann werde von der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen, den gängigen Zaun nicht vorschriftsgemäss installiert zu haben.

Der Beschuldigte hat die Netze offenbar immer wieder als Schutz eingesetzt. Dabei habe sich gemäss Urteil bereits einmal ein Reh darin verfangen.

Dieser Vorfall liege allerdings schon zwölf Jahre zurück. Die geschaffene Gefahr halten die Richter darum nicht für besonders gross.

Nutzen und Restrisiko

Der Weinbauer habe eine Abklärung zwischen Nutzen und Restrisiko gemacht.

Also wie gross das Risiko ist, dass Wildtiere seine Beeren fressen und gleichzeitig welches Risiko für die Tiere besteht. Er habe einen korrekt installierten und unterhaltenen Zaun aufgestellt.

Angesichts der wenigen Zwischenfälle könne man das Restrisiko als «verhältnismässig klein und sozialadäquat» qualifizieren.

Das Urteil könnte noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. Bemerkenswert ist, dass das Ereignis mit dem Reh schon sechs Jahre zurückliegt.

Eine Beschwerde wurde gutgeheissen

Der Beschuldigte stand zweimal vor dem Bezirksgericht Andelfingen. Eine Beschwerde bezüglich des ersten Verfahrens wurde aber vom Obergericht gutgeheissen.

Dies, weil er nicht ausreichend verteidigt worden war. Der Jurist, der ihn vertreten hatte, konnte kein Anwaltspatent vorweisen.

Mit dem Urteil des Obergerichts kehren sich auch die Verhältnisse bei den Kosten.

Kosten auf die Staatskasse genommen

Neu werden sämtliche Kosten, auch die der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, auf die Staatskasse genommen.

Zusätzlich wird er für die Anwaltskosten entschädigt. Der Beschuldigte darf mit rund 20'000 Franken rechnen.

Kommentare

User #6057 (nicht angemeldet)

Es ist verboten, verunfalltes Wild mitzunehmen und für Mahlzeiten zu nutzen. gesetzlich muss sofort die Polizei resp. den Förster informiert werden, wenn etwas passiert ist. Nichts mit Festschmaus. Der Bauer würde besser einen E-Zaun aufstellen. Das wäre sozial jetzt sozialadäquat.

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