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Kommission definiert Begriff des sexuellen Übergriffs neu

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Bern,

Eine Ständeratskommission plant, den Tatbestand des sexuellen Übergriffs im Strafrecht einzuführen. Auch der Begriff «Vergewaltigung» steht zur Debatte.

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Die zuständige Kommission des Ständerates will die sistierte Agrarpolitik 2022+ (AP22+) nun beraten. (Symbolbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Straftatbestand des sexuellen Übergriffs soll im Strafrecht eingeführt werden.
  • Eine Ausweitung des Begriffs «Vergewaltigung» wird ebenfalls diskutiert.
  • Das Geschäft ist derzeit bei einer Ständeratskommission traktandiert.

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats will im Strafrecht den neuen Straftatbestand des Sexuellen Übergriffs einführen. Der Grundgedanke der neuen Bestimmung sei es, den Willen von sexuell mündigen Opfern zu schützen. Dies teilten die Parlamentsdienste am Montag mit.

Eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person kann demnach mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe gebüsst werden.

Sind die sexuellen Handlungen mit Nötigung oder dem Ausnützen einer Notlage oder Abhängigkeit verknüpft? Wird ein urteils- oder widerstandsunfähiges Opfer missbraucht? Dann werden diese weiterhin von den geltenden Tatbeständen erfasst. Geringfügige Übergriffe werden auch in Zukunft als sexuelle Belästigungen bestraft.

Ausserdem wird eine Ausweitung des Begriffs der Vergewaltigung zur Diskussion gestellt. Damit fallen neu auch bestimmte beischlafsähnliche Handlungen unter den Begriff und können vom Tatbestand von Artikel 190 StGB erfasst werden. Die Kommission entschied sich jedoch gegen die in der Öffentlichkeit oft diskutierte «Zustimmungslösung».

Neuer Tatbestand «Cybergrooming»

In der Vorlage wird zudem ein neuer Tatbestand für das Anbahnen von sexuellen Kontakten mit Kindern («cybergrooming») zur Diskussion gestellt. So soll ein neuer Art. 197a StGB es zukünftig ermöglichen, dass Vorbereitungshandlungen mit einer Geldstrafe bestraft werden können. Für sexuelle Handlungen mit Kindern unter 12 Jahren soll strafverschärfend für bestimmte Tatbestandsvarianten neu eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gelten.

Zudem wird vorgeschlagen, dass Herstellen, Weiterleiten und Besitz von pornographischem Material unter Jugendlichen in Zukunft teilweise straflos bleiben kann. Damit werden diese nicht unnötig kriminalisiert.

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 10. Mai 2021.

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