Nach der Erhöhung des Referenzzinssatzes auf 1,5 Prozent warnt der Bund vor einem weiteren Anstieg im Winter oder nächstes Jahr.
Martin Tschirren, Direktor Bundesamt für Wohnungswesen BWO, Mitte, während einer Medienkonferenz des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO) zum Referenzzinssatz, am Donnerstag, 1. Juni 2023, in Bern. - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Laut dem Bundesamt für Wohnungswesen könnte der Referenzzinssatz im Winter weiter steigen.
  • Er rechnet mit einer weiteren Erhöhung um 0,25 Prozentpunkte.
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Das Bundesamt für Wohnungswesen rechnet im Winter oder 2024 mit einem weiteren Anstieg des Referenzzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte. Das berechtigt die Vermieter zu einer Mieterhöhung um drei Prozent. So dass sich das Wohnen innert eines Jahres um 6 Prozent verteuert.

Den für die Mieten ausschlaggebenden Zinssatz ermittelt das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) vierteljährlich. Direktor Martin Tschirren sagte am Donnerstag vor den Medien in Bern, ab Freitag gelte der erhöhte Referenzzinssatz von 1,5 Prozent. Eine weitere Erhöhung auf 1,75 Prozent sei für den Winter oder das kommende Jahr zu erwarten.

Sorgen Sie sich wegen der Erhöhung der Mietkosten?

Für die Mieter schlägt sich das stark aufs Portemonnaie aus. Jede Erhöhung um einen Viertelprozentpunkt berechtigt die Vermieter zu einer Erhöhung des Mietzinses um 3 Prozent. Dies ist aber nur der Fall, wenn der im Mietvertrag festgelegte Referenzzinssatz unter dem neuen Satz von 1,5 Prozent liegt. Das erklärte Tschirren.

Erhöhung des Referenzzinssatzes eine Premiere

Die Erhöhung des Referenzwerts ist eine Premiere seit dessen Einführung 2008. Vorher war er immer gesunken oder stabil geblieben.

Die Mieterschaft kann gegen ungerechtfertigt erfolgte Mieterhöhungen bei den Schlichtungsstellen vorgehen, worauf der BWO-Direktor ausdrücklich hinwies. Er nimmt an, dass etwa 25 Prozent der Vermieter frühere Senkungen des Referenzzinssatzes jeweils an die Mieter weitergegeben haben.

Bei einer Senkung um 0,25 Prozentpunkte hat die Mieterschaft Anspruch auf eine Mietzinsreduktion von 2,91 Prozent, wie das Bundesgericht entschied. Die Diskrepanz zum Erhöhungsanspruch der Vermieterseite ist der Prozentrechnung geschuldet.

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