Gesetz

Räte uneins über Straftatbestand gegen Stalking

Keystone-SDA
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Bern,

Die Räte sind uneinig über das neue Stalking-Gesetz. Der Nationalrat fordert eine amtliche Strafverfolgung in Paarbeziehungen.

Stalking
Die Räte sind sich uneinig über die genaue Formulierung des neuen Stalking-Strafbestands. (Symbolbild) - dpa

Die Räte sind uneins über die genaue Ausgestaltung des neuen Straftatbestandes gegen Stalking. Der Nationalrat will bei Nachstellungen in Paarbeziehungen nach wie vor eine Strafverfolgung von Amtes wegen. Mit 123 zu 62 Stimmen bei drei Enthaltungen beharrte die grosse Kammer am Montag auf ihrer Position.

Ihr Beschluss sieht vor, dass Stalking zwar grundsätzlich nur auf Antrag hin verfolgt wird. Sie will aber eine Ausnahme, wenn Täter und Opfer in einer Beziehung sind. Und während einer Frist von einem Jahr nach der Trennung.

Die Mehrheit des Rates argumentierte, dass Stalking oft mit häuslicher Gewalt in Zusammenhang stehe und etwa bei einfacher Körperverletzung die gleiche Regelung gelte. Opfer würden häufig unter Druck gesetzt, keine Anzeige zu erstatten.

Widerstand im Bundesrat

Der Ständerat hatte sich in der Wintersession gegen eine solche Ausnahme ausgesprochen. Auch der Bundesrat war dieser Ansicht. «Es sollte dem Täter nicht möglich sein, das Opfer in ein Strafverfahren zu drängen, das dieses gar nicht will», sagte Justizminister Beat Jans.

Er konnte sich im Rat aber ebenso wenig durchsetzen wie eine Minderheit der vorberatenden Kommission, die sich in der Sache dem Ständerat anschliessen wollte. Die kleine Kammer muss sich nun nochmals mit der Sache befassen.

Bei der zweiten verbliebenen Differenz schloss sich der Nationalrat hingegen dem Ständerat an. Gemäss dem ursprünglichen Entwurf der Rechtskommission des Nationalrats sollte bestraft werden können, wer jemanden beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, und ihn dadurch in seiner Lebensgestaltungsfreiheit beschränkt.

Änderungen im Straftatbestand

Gemäss dem Beschluss beider Kammern soll es nun aber ausreichen, dass eine Verhaltensweise geeignet ist, jemanden erheblich in seiner Lebensgestaltungsfreiheit zu beschränken. Der Nachweis, dass beim Opfer diese Wirkung tatsächlich erzielt wird, ist für eine Bestrafung nicht vonnöten.

Täter und Täterinnen sollten nicht von der besonderen Resilienz eines Opfers profitieren können, hatte in der Ständeratsdebatte im Dezember eine Mehrheit argumentiert. Diese Ansicht setzte sich am Montag auch im Nationalrat durch.

Die Schaffung des Straftatbestands als solche stand nicht mehr zur Debatte. Beide Räte hatten dem Vorhaben bereits in der ersten Beratungsrunde zugestimmt.

Kommentare

User #4676 (nicht angemeldet)

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