SBB, Post, Credit Suisse & Co.: Hier gilt Impfen als Arbeitszeit
Zählen Impftermine als bezahlte Arbeitszeit? Bei vielen grossen Arbeitgebern ist dies der Fall, bei zwei staatlichen aber nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Impfen zählt für den Gewerkschaftsbund als Arbeitszeit, für den Arbeitgeberverband nicht.
- Bei vielen Arbeitgebern werden die Angestellten während des Impfens bezahlt.
- Bei zwei Staatsbetrieben müssen sich die Arbeitnehmer aber in der Freizeit impfen lassen.
Es geht voran mit den Impfungen: Der Anfang machte der Kanton Waadt, der vor rund einer Woche seine Impfzentren für alle Erwachsenen öffnete. Am Mittwoch zog mit dem Kanton Bern der zweitgrösste nach. Die grossen Gruppen N und M (Erwachsene ohne Vorerkrankungen oder Kontakte zu Risikopersonen) dürfen ihre Termine buchen.
Doch die meisten Termine sind über den Tag verteilt. Rechtlich gesehen zählen Impftermine nicht als Arbeitszeit. Dies sagte Unia-Sprecher Serge Gnos gegenüber der «Basler Zeitung».
BAG: Arbeitgeber sind frei
Der Schweizer Arbeitgeberverband sagt auf Anfrage, er gebe keine allgemeingültige Empfehlung ab in der Frage der Impftermine während der Arbeitszeit. Er unterstütze aber das freiwillige Impfen der Bevölkerung zur Eindämmung der Pandemie. Deshalb rate er zu einer «gewissen Grosszügigkeit in der Handhabung der Impftermine während der Arbeitszeit».
Darauf angesprochen, sagte Patrick Mathys vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) an der Pressekonferenz, dass alle Arbeitgeber frei seien, Impfzeit als Arbeitszeit zu zählen. Das BAG empfehle nichts.
«Eine gewisse Grosszügigkeit» ist dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) indes nicht genug. Auf Anfrage heisst es: «Für die Impfung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden freigeben – und zwar bezahlt.» Die Begründung: Der Arbeitgeber müsse dem Arbeitnehmenden während der Arbeitszeit erlauben, sich bezahlt um dringende persönliche Angelegenheiten zu kümmern.
Gewerkschaften: Arbeitgeber ethisch in der Pflicht
Bei Arztterminen sei dies der Fall, wenn sie nicht ausserhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden können und ein Verzicht unzumutbar sei. «Beide Erfordernisse sind bei der Corona-Impfung klar erfüllt», so der SGB. Der Arbeitgeber solle «absolut alles» tun, damit impfwillige Arbeitnehmer sich schnell und unkompliziert impfen lassen können. «Das ist nicht nur die Gesetzeslage, das ist auch die ethische Pflicht.»
Mehrere grosse Arbeitgeber schreiben auf Anfrage, dass die für die Impfung aufgewendete Zeit als bezahlte Arbeitszeit gilt. So beispielsweise der Detailhändler Coop, sowie die Grossbanken UBS und Credit Suisse. Bei der CS sollte der Impftermin «wenn möglich zu Randzeiten wahrgenommen werden».
Berner Kantonsangestellte: Maximal eine Stunde
Auch bei den Kantonen Zürich und Bern gilt das. Beim Kanton Bern kann aber maximal eine Stunde Arbeitszeit angerechnet werden. Man begrüsse es zudem, wenn es den Mitarbeitern möglich ist, sich ausserhalb der Arbeitszeiten impfen zu lassen.
Anders sieht es bei zwei Staatsbetrieben aus. Auf Anfrage schreiben die SBB, dass Führungskräfte angehalten seien, Lösungen zu suchen, damit Impftermine wahrgenommen werden können. Impftermine fallen aber, wie alle Arztbesuche, grundsätzlich nicht in die Arbeitszeit. Dies sei so im Gesamtarbeitsvertrag geregelt.
Bei der Post sieht es ähnlich aus: Wenn es betrieblich möglich sei, könnten Mitarbeitenden ihre Termine im Verlauf des Arbeitstages wahrnehmen. Sonst würden Wege gesucht, um es zu ermöglichen. Doch auch beim gelbe Riesen zählt die Impfzeit nicht als Arbeitszeit.