Das Kind eines anerkannten Flüchtlings kann im Zuge der Familienzusammenführung nicht abgewiesen werden, wenn es während des gerichtlichen Verfahrens volljährig geworden ist.
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Justitia - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Zeitpunkt des Antrags ausschlaggebend für Feststellung des Alters.
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Der Zeitpunkt zur Bestimmung, ob es sich um ein «minderjähriges Kind» handelt, richte sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Im konkreten Fall ging es um die Familienzusammenführung eines in Belgien als Flüchtling anerkannten Mannes und dessen drei Töchter (AZ. C-133/19, C-136/19 und C-137/19).

Der Mann hatte seit 2012 mehrfach Anträge auf Familienzusammenführung bei den belgischen Behörden in verschiedenen afrikanischen Staaten eingereicht, die alle abgelehnt wurden. 2014 klagte er gegen diese Entscheidungen.

Der Rat für Ausländerstreitsachen in Belgien erklärte die Klagen drei Jahre und neun Monate später für unzulässig. Zu diesem Zeitpunkt waren die drei Töchter bereits volljährig geworden und erfüllten somit nicht mehr die in den Bestimmungen zur Regelung der Familienzusammenführung für Minderjährige vorgesehenen Voraussetzungen.

Die Luxemburger Richter stellten zum einen fest, dass der Zeitpunkt des Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung entscheidend für die Altersfeststellung des Kindes ist und nicht der Zeitpunkt, zu dem durch die zuständigen Behörden des europäischen Mitgliedstaats über den Antrag entschieden wird. Desweiteren kann demnach eine Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung eines minderjährigen Kindes nicht allein deshalb für unzulässig erachtet werden, weil das Kind im Lauf des gerichtlichen Verfahrens volljährig geworden ist.

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