Hamburger Bankier scheitert vor Menschenrechtsgericht

Keystone-SDA
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Frankreich,

Christian Olearius verliert vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Cum-Ex-Prozess.

«Eine Schädigung des Staates lag mir fern»: Christian Olearius (r.).
Der Hamburger Bankier Christian Olearius (r.). (Archivbild) - Thomas Banneyer/dpa

Der Hamburger Bankier Christian Olearius hat vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Niederlage erlitten. Die Richter sahen keine Menschenrechtsverletzung im Zuge der Cum-Ex-Prozesse und wiesen die Beschwerde des früheren Chefs der Hamburger Privatbank M.M.Warburg ab.

Hintergrund sind Urteile des Bonner Landgerichts und des deutschen Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2020 und 2021. Damals wurden zwei Ex-Börsenhändler verurteilt. Olearius war in diesem Prozess nicht angeklagt, kritisierte aber, dass er in dem Prozess vorverurteilt und damit in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei.

Olearius' Gesundheitsprobleme stoppen den Prozess

Der Prozess gegen ihn selbst wurde später wegen seines schlechten Gesundheitszustandes eingestellt. Die Richter in Strassburg folgten seiner Argumentation nicht und schlossen eine Menschenrechtsverletzung aus.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz im französischen Strassburg gehört zum Europarat. Die von der EU unabhängigen Organe setzen sich für den Schutz der Menschenrechte in den 46 Mitgliedstaaten ein. Bei Cum-Ex-Geschäften bekamen Finanzakteure Steuern erstattet, die gar nicht gezahlt worden waren – Aktien mit «cum» und ohne «ex» Dividendenanspruch wurden in einem Verwirrspiel hin- und hergeschoben.

Deutschland erlitt dadurch ein zweistelliger Milliardenschaden. Die Hochphase dieser Geschäfte war in den Jahren 2006 bis 2011. Im Jahr 2021 wertete der Bundesgerichtshof Cum-Ex als Straftat.

Kommentare

User #2793 (nicht angemeldet)

Nö diese Geschäfte waren schon in den 90-er gang und gäbe.

User #6480 (nicht angemeldet)

Wenn er die Absolution erteilt haben möchte, muss er sich an den Papst wenden. Der EuGMR ist dafür nicht zuständig, auch wenn er teilweise Urteile fällt, die für den Normalsterblichen schwer nachzuvollziehen sind.

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