Gesetz

Sterbehilfe-Gesetz tritt in Spanien in Kraft

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Spanien,

In Spanien ist ein Gesetz zur Legalisierung der Sterbehilfe in Kraft getreten. Damit sind sowohl die Tötung auf Verlangen als auch Beihilfe zum Suizid erlaubt.

Sterbehilfe
Auf der Kanalinsel Jersey sollen sterbenskranken Personen erlaubt sein, Sterbehilfe zu beanspruchen. (Symbolbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Spanien hat die Beihilfe zum Suizid und die Sterbehilfe legalisiert.
  • Die Umsetzung des Gesetztes könnte jedoch etwas dauern.
  • Anders als in der Schweiz wird in Spanien auch die aktive Sterbehilfe legalisiert.

Spanien ist nach den Niederlanden, Belgien und Luxemburg das vierte Land in Europa, das eine aktive Sterbehilfe legalisiert. Allerdings dürfte es mit der Umsetzung des Gesetzes noch etwas dauern, denn die Vorkehrungen sind noch nicht landesweit geschaffen worden.

Katholische Kirche lehnt Gesetz ab

Das von der linken Regierung von Ministerpräsident Pedro Sánchez vorgelegte Gesetz war vor drei Monaten vom Parlament gebilligt worden. Dagegen stimmten die Abgeordneten der konservativen Volkspartei PP und der rechtspopulistischen Vox-Partei sowie zwei kleinerer Parteien. Vox legte Verfassungsklage ein, was jedoch die Inkraftsetzung des Gesetzes nicht verhinderte. Die katholische Kirche lehnt das Gesetz ebenfalls ab.

Sterbehilfe Europa
Ein Überblick über die rechtliche Lage zur Sterbehilfe in Europa. Stand der Karte ist der 24. September 2020, neu ist gehört auch Spanien zu den in Orange markierten Ländern. - Keystone

Die Regelung erlaubt Sterbehilfe durch Ärzte für volljährige Patienten, die unheilbar krank sind oder schwere Behinderungen haben. Zudem müssen sie unter unerträglichen Schmerzen leiden. Psychische Erkrankungen sind kein Grund für eine Sterbehilfe. Möglich sind indirekte Sterbehilfe als Beihilfe zum Suizid als auch aktive Sterbehilfe in Form der beabsichtigten Herbeiführung des Todes.

Ärzte müssen nicht an Sterbehilfe teilnehmen

Im Verfahren, an dem Ärzte, Juristen und Kommissionen beteiligt sind, muss der Kranke viermal kundtun, sein Leben beenden zu wollen.

Ist der Sterbewillige nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten, kann eine von ihm zuvor verfasste Erklärung berücksichtigt werden. Ärzten und Pflegern wird das Recht eingeräumt, aus Gewissensgründen nicht an Sterbehilfe teilzunehmen.

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