Jugendliche Sans-Papiers erhalten leichter Zugang zu Berufsbildung

Keystone-SDA
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Bern,

Die Schweiz lockert Zugangsbedingungen zur beruflichen Grundbildung für abgewiesene Asylsuchende und jugendliche Sans-Papiers.

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Sans-Papiers sollen einen erleichterten Zugang zu beruflichen Ausbildungen erhalten. - keystone

Abgewiesene Asylsuchende und jugendliche Sans-Papiers erhalten ab dem 1. Juni leichter Zugang zu einer beruflichen Grundbildung. Ab diesem Tag müssen sie nur noch während zwei Jahren die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben, um ein Härtefallgesuch zur Zulassung einreichen zu können.

Zudem verlängert der Bundesrat die Frist für die Einreichung eines solchen Gesuchs von einem auf zwei Jahre. Der Bundesrat hat die eidgenössische Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit entsprechend angepasst.

Bundesratsentscheid folgt Parlamentsauftrag

Das teilte er am Mittwoch mit. Die Landesregierung entsprach damit einem Auftrag des Parlaments. Im Dezember 2022 hatte dieses eine Motion der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats angenommen, die den Bundesrat beauftragte, das Gesetz entsprechend zu ändern.

Heute müssen abgewiesene Asylsuchende und jugendliche Sans-Papiers während fünf Jahren die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben, bevor sie ein Härtefallgesuch stellen können. Eine Mehrheit des Parlaments war 2022 der Auffassung, die geltende Regelung sei zu restriktiv und erschwere Sans-Papiers den Zugang zur nachobligatorischen Bildung.

Integrationskriterien bleiben bestehen

Es sei wenig sinnvoll, junge motivierte Erwachsene mit Potenzial, die sich sowieso schon in der Schweiz befänden, von der beruflichen Ausbildung auszuschliessen. Eine vom Bundesrat durchgeführte Vernehmlassung zur Verordnungsänderung zeigte laut der Mitteilung des Bundesrats vom Mittwoch, dass eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer die Änderungen begrüsst.

Wie in der Motion erwünscht, würden die Integrationskriterien und die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Asylgesetz und gemäss erwähnter Verordnung beibehalten, schreibt der Bundesrat.

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