EuGH verweist Rechtsstreit um geheime Afghanistan-Berichte zurück an BGH
Im Rechtsstreit um die Veröffentlichung geheimer Lageberichte zum Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Fall am Montag zur Klärung weiterer Fragen zunächst wieder an den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zurück überwiesen.
Das Wichtigste in Kürze
- Deutsches Gericht muss erst über Anwendbarkeit von Urheberrecht entscheiden.
In dem Fall geht es um die Reichweite des Urheberrechts. Laut EuGH muss der BGH erst klären, ob die Berichte kreative Werke und damit urheberrechtlich geschützt sind. (Az. C-469/17)
Für militärische Lageberichte könne nur dann urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden, «wenn es sich bei ihnen um eine geistige Schöpfung ihres Urhebers handelt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in seinen bei ihrer Ausarbeitung frei getroffenen kreativen Entscheidungen ausdrückt», erklärte der EuGH.
Sollte dies nach Einschätzung des obersten nationalen Gerichts der Fall sein, könnte eine Veröffentlichung mit Blick auf Grundrechte der Informations- und Pressefreiheit aber gegebenenfalls trotzdem zulässig sein, betonten die Richter. Der EuGH verwies in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über die Abgrenzung in vergleichbaren Fällen.
Demnach ist bei Abwägungen zwischen Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäusserung im Fall aktueller Medienberichterstattung allgemein zu berücksichtigen, ob entsprechende Informationen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen oder Diskussionen von öffentlichem Interesse von «besonderer Bedeutung» sind. Dies erscheine dem EuGH mit Blick auf die «Modalitäten» des im Raum stehenden Vorgangs um die Berichte zumindest nicht ausgeschlossen.
Die zur Funke-Mediengruppe gehörende «Westdeutsche Allgemeine Zeitung» hatte von der Regierung herausgegebenen wöchentlichen Lageberichte zum Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr vor mehreren Jahren auf ihrer Homepage veröffentlicht. Diese unterlagen der Geheimhaltung und waren nur für den internen Dienstgebrauch von Bundestagsabgeordneten und Ministeriumsmitarbeitern vorgesehen.
Frei veröffentlicht wurden lediglich gekürzte Berichtsfassungen. Die Zeitung hatte die Langversionen aber aus unbekannter Quelle erhalten und auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Dagegen klagte die Bundesregierung, wobei sie sich auf das Urheberrecht berief.