Immobilien: Wie viel Lärm muss ich von den Nachbarn ertragen?
Lärm in Mietwohnungen kann das Zusammenleben erheblich belasten. Doch welche Geräusche müssen toleriert werden und wann kann ich aktiv werden?

Das Wichtigste in Kürze
- Mieter sind gesetzlich verpflichtet, Rücksicht zu nehmen und Lärm zu vermeiden.
- In der Schweiz gelten in der Regel Ruhezeiten von 22 Uhr bis 7 Uhr und über Mittag.
- Meist lohnt es sich, zunächst das Gespräch zu suchen.
Lärm gehört in der Schweiz zu den grössten Ärgernissen unter Nachbarn, wie eine YouGov-Studie aus dem Jahr 2024 ergab. Doch wie sieht eigentlich die Rechtslage aus? Welcher Lärm ist zulässig und was gilt als Ruhestörung?
Gesetzliche Grundlagen und Ruhezeiten
In der Schweiz gibt es kein einheitliches Gesetz zur Lärmbelästigung. Vielmehr regeln verschiedene Bestimmungen in Hausordnungen, Polizei- und Gemeindereglementen sowie im Zivilgesetzbuch (ZGB) das Zusammenleben. Gemäss Art. 684 ZGB sind alle verpflichtet, übermässige Einwirkungen auf Nachbarn zu unterlassen, einschliesslich Lärm.
Üblicherweise gelten Ruhezeiten von 22 Uhr bis 7 Uhr sowie eine Mittagsruhe zwischen 12 und 13 Uhr. Diese Zeiten können jedoch je nach Kanton oder Gemeinde variieren.
Alltagsgeräusche vs. übermässiger Lärm
Normale Haushaltsgeräusche wie Kochen, Gehen oder leises Musikhören sind in Mietwohnungen unvermeidbar und müssen toleriert werden. Auch Kinderlärm gilt in der Regel nicht als übermässige Störung, da Kinder ein Recht auf Spielen und Bewegen haben. Allerdings sollten Eltern darauf achten, dass während der Ruhezeiten keine lauten Aktivitäten stattfinden.
Übermässiger Lärm liegt vor, wenn die Lautstärke, Dauer oder Häufigkeit der Geräusche das zumutbare Mass überschreiten. Beispiele hierfür sind laute Musik während der Nachtruhe, wiederholte Partys oder andauernde Heimwerkerarbeiten ohne Rücksicht auf die Nachbarn.
Konfliktlösung: Schritte bei Lärmbelästigung
Direktes Gespräch suchen: Oftmals sind sich die Verursacher des Lärms ihrer Störung nicht bewusst. Ein höfliches Gespräch kann Missverständnisse klären und zu einer einvernehmlichen Lösung führen.
Verwaltung informieren: Führt das Gespräch zu keiner Besserung, sollte die Hausverwaltung schriftlich über die Lärmbelästigung informiert werden. Dabei ist es hilfreich, Art, Dauer und Häufigkeit der Störungen zu dokumentieren.
Polizei einschalten: Bei gravierenden oder wiederholten Verstössen gegen die Ruhezeiten kann die Polizei hinzugezogen werden. Diese kann vor Ort für Ruhe sorgen und gegebenenfalls weitere Massnahmen einleiten.
Rechte der Mieter bei anhaltender Lärmbelästigung
Wird die Lärmbelästigung trotz aller Bemühungen nicht reduziert, haben Mieter das Recht, von der Vermieterschaft Massnahmen zu verlangen. In bestimmten Fällen kann sogar eine Mietzinsreduktion gerechtfertigt sein. Es ist jedoch ratsam, sich hierbei rechtlich beraten zu lassen, beispielsweise durch den Mieterinnen- und Mieterverband.
Ein harmonisches Zusammenleben in Mietobjekten basiert auf gegenseitiger Rücksichtnahme und Kommunikation. Während alltägliche Geräusche unvermeidbar sind, sollten übermässige Lärmbelästigungen vermieden oder – sofern im Voraus bekannt – zumindest kommuniziert werden. Bei Konflikten ist es wichtig, besonnen und Schritt für Schritt vorzugehen, um eine für alle Parteien zufriedenstellende Lösung zu finden.