Deutsches Ministerium: Kein Cannabis-Anbau im Kleingarten
Seit dem 1. April dürfen Erwachsene in Deutschland Cannabis besitzen, konsumieren und in begrenztem Umfang auch anbauen – aber nur zu Hause.
Ein Cannabis-Anbau im Kleingarten ist in der Regel nicht erlaubt. Darauf hat das deutsche Bundesgesundheitsministerium auf Nachfrage hingewiesen. Der Anbau in Kleingärten sei lediglich unter der Voraussetzung gestattet, dass die anbauende Person dort einen Wohnsitz innehat, sagte ein Ministeriumssprecher der Deutschen Presse-Agentur in Berlin. «Das ist in der Regel nicht der Fall.»
Er verwies auf das deutsche Bundeskleingartengesetz. Dort sei gesetzlich geregelt, dass eine Laube in einem Kleingarten nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein dürfe. «Zudem hat der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum Bundeskleingartengesetz den Ausbau von Gartenlauben zu kleinen Eigenheimen ausdrücklich abgelehnt.»
Die Frage hatte zuletzt auch den deutschen Hanfverband beschäftigt. Dieser hatte den Bundesverband der Kleingartenvereine für dessen Einschätzung kritisiert, dass ein Anbau in Kleingärten grundsätzlich nicht möglich sei. Der Hanfverband verwies dabei auf die ausführlichen Erläuterungen der Bundesregierung, die diese ihrem Cannabis-Gesetz beigelegt hatte.
Nur in Ausnahmefällen
Im Gesetzestext steht lediglich, dass Erwachsene bis zu drei Cannabispflanzen «an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt» anbauen dürfen. In den genannten Erläuterungen heisst es aber weiter: «Privater Eigenanbau ist der Eigenanbau von Cannabis im Bereich der privaten Wohnung. Der Begriff der Wohnung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle privaten Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten einschliesslich Gärten, Kleingärten, Wochenendhäuser, Ferienwohnungen o.ä.»
Also doch Pflanzenziehen in der Gartenkolonie? Nein, heisst es vom Bundesgesundheitsministerium. Das gelte nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Bestandsschutzes, wenn der Besitzer einer Gartenlaube schon dort wohnte, bevor das Bundeskleingartengesetz vor mehr als 40 Jahren in Kraft trat.
«Befugnisse eines Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken nutzen zu dürfen, bleiben bestehen, wenn sie bei Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes am 1. April 1983 bestanden und keine anderen Vorschriften der Wohnnutzung entgegenstehen.»