Die EU-Arzneimittelbehörde EMA hat die Zulassung des Alzheimer-Wirkstoffs Lecanemab überraschend abgelehnt.
Alprazolam alzheimer
Die EMA hat überraschend die Zulassung von Lecanemab abgelehnt. (Symbolbild) - Pixabay

Es wäre die erste zugelassene ursächliche Alzheimer-Therapie in der EU gewesen. Überraschend hat sich die EU-Arzneimittelbehörde EMA nun aber gegen eine Zulassung des Alzheimer-Wirkstoffs Lecanemab ausgesprochen. Das Risiko schwerer Nebenwirkungen des Antikörpers sei höher zu bewerten als die erwartete positive Wirkung, teilte die EMA in Amsterdam mit.

Dabei verwies die Behörde insbesondere auf mögliche Wassereinlagerungen und Blutungen im Gehirn von Menschen, die mit dem Präparat behandelt werden. Die Deutsche Gesellschaft für Neurologie kritisierte die Entscheidung. «Damit beschreitet Europa nicht nur einen Sonderweg, sondern befördert auch eine Zweiklassenmedizin», teilte sie mit.

Wer es sich leisten könne, werde das Medikament über die internationale Apotheke beziehen. Lecanemab – Handelsname Leqembi – steht in den USA schon seit Anfang 2023 zur Verfügung, um die Alzheimer-Krankheit im Frühstadium zu behandeln. Die Therapie bessert zwar nicht die Symptome, kann den Krankheitsverlauf aber in diesem Stadium abbremsen, Studien zufolge um etwa 30 Prozent.

Zweifel an Wirksamkeit und Sicherheit

Infrage käme der Antikörper somit nur für einen sehr begrenzten Kreis von Alzheimer-Patienten, nach Einschätzung von Experten für weniger als zehn Prozent. Zu den Nebenwirkungen zählen Mikroblutungen und Ödeme im Gehirn. Daher muss eine Therapie regelmässig mit Untersuchungen per Kernspin (MRT) kontrolliert werden.

Der zuständige Ausschuss der EMA entschied nach Mitteilung der Behörde, «dass der beobachtete Effekt des Präparats beim Abbremsen des kognitiven Verfalls das Risiko von ernsthaften Nebenwirkungen (...) nicht aufwiegt». Die Empfehlung der Behörde ist notwendig für die Zulassung von Medikamenten in der EU. Das Unternehmen Eisai, das den Antrag auf Zulassung für die EU gestellt hatte, darf nach Angaben der Behörde innerhalb von 15 Tagen eine erneute Prüfung beantragen.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

EU