Das EU-Gericht hat eine Klage britischer Staatsbürger ausserhalb Grossbritanniens gegen die Aufnahme der Brexit-Verhandlungen abgelehnt.
Ein Blick auf das Berlaymont-Gebäude, dem Sitz der EU-Kommission.
Die EU-Spitze sorgt sich um leere Worte vor dem G20-Gipfel in Argentinien. - dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • 13 Briten ausserhalb Grossbritanniens klagten gegen den Brexit-Vertrag.
  • Das Gericht der EU lehnte die Beschwerde heute Montag ab.
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Der Beschluss der EU-Staaten zur Aufnahme von Austrittsverhandlungen der EU-Kommission mit Grossbritannien wirke sich nicht unmittelbar auf die Kläger aus. Deshalb sei die Beschwerde unzulässig, urteilten die Luxemburger Richter heute Montag.

Die EU-Staaten hatten am Sonntag nach langen Verhandlungen mit London bereits den knapp 600 Seiten starken Austrittsvertrag gebilligt. Er muss jetzt durch das britische Parlament und das EU-Parlament.

Geklagt hatten 13 britische Staatsangehörige, die in einem anderen EU-Staat als dem Vereinigten Königreich leben. Sie führen unter anderem an, dass der Beschluss zur Aufnahme der Brexit-Verhandlungen ihre Rechte verletzt habe, weil damit das Austrittsverfahren eingeleitet worden sei, ohne dass sich die im Ausland lebenden britischen EU-Bürger zu einem möglichen Verlust ihrer Unionsbürgerschaft hätten äussern können.

Zwei Monate Zeit für Berufung

Die Richter der dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) untergeordneten Kammer des EU-Gerichts befanden nun jedoch, dass der Beschluss zur Aufnahme der Verhandlungen nur ein vorbereitender Rechtsakt sei und keine direkten Auswirkungen auf die Rechtslage der Kläger habe. Erst nach Abschluss des Austrittsverfahrens könnten die Rechte der Kläger betroffen sein.

Das EU-Gericht erklärte zudem, der Beschluss, mit dem Grossbritannien den übrigen EU-Staaten seine Austrittsabsichten mitgeteilt habe, und das fehlende Stimmrecht bestimmter britischer Staatsbürger hätten Gegenstand einer Klage vor einem Gericht des Vereinigten Königreichs sein können.

Gegen die Entscheidung des EU-Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten beim höherrangigen EuGH vorgegangen werden.

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