EuGH: Airlines müssen bei Flugstreichung auch Provision erstatten
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Flügen fallen oft Vermittlungsgebühren von Dritten für Fluggäste an.
- Sollten Airlines davon wissen, muss bei Ausfällen der Betrag mit rückerstattet werden.
Bei Flugstreichungen müssen Airlines ihren Kunden den komplett bezahlten Preis samt Vermittlungsgebühren von Dritten erstatten, wenn sie von dieser Provision wussten. Fluggesellschaften müssen damit für die Differenz zwischen dem vom Fluggast bezahlten Ticketpreis und dem tatsächlich erhaltenen Betrag aufkommen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute Mittwoch in Luxemburg urteilte. Mit dieser Auslegung der EU-Fluggastrechteverordnung werde ein hoher Schutz für Reisende gewährleistet.
Eine Familie aus Hamburg hatte vor dem dortigen Amtsgericht geklagt, die Ende November 2015 über das Online-Portal Opodo für 1108,88 Euro (rund 1251,50 Franken) Flüge gebucht hatte. Nachdem ihre Verbindung von der Hansestadt nach Faro (Portugal) gestrichen wurde, wollte die spanische Airline Vueling nur jenen Betrag zurückzuzahlen, den sie tatsächlich erhalten hatte – nicht aber die Gebühr in Höhe von 77 Euro (rund 86,90 Franken), die Opodo als Vermittler kassiert hatte.
Mit dem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass die komplette Erstattungssumme laut EU-Fluggastrechteverordnung auch die Vermittlungsgebühren an Dritte beinhaltet. Ob Vueling im vorliegenden Fall aber von der Provision wusste, war nicht Gegenstand der Verhandlung – das muss jetzt das Amtsgericht Hamburg prüfen.