Ex-Papst Benedikt XVI. muss nach Missbrauchsfall Stellung nehmen
Der emeritierte Papst Benedikt XVI. muss im Rahmen einer Feststellungsklage zu einem Missbrauchsfall Stellung nehmen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der ehemalige Papst Benedikt XVI. muss sich zu einem Missbrauchsfall vor Gericht äussern.
- Ein Mann gibt an, von einem katholischen Priester missbraucht worden zu sein.
- Bei der sogenannten Feststellungsklage geht es nicht um eine strafrechtliche Verfolgung.
Ein Mann hat Anklage erhoben: Angeblich wurde er von einem katholischen Priester missbraucht. Jetzt muss der ehemalige Papst Benedikt XIV. zum Fall eine Aussage machen.
Die Zivilklage des Mannes war im Sommer eingereicht worden. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Feststellungsklage. Diese richtet sich nicht nur gegen den emeritierten Papst Benedikt XVI. – auch sein Nachfolger im Amt des Erzbischofs von München und Freising, Kardinal Friedrich Wetter, ist im Visier der Justiz.
«Die Beklagten haben die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ihre Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. Anschliessend haben sie vier Wochen beziehungsweise einen Monat Zeit zur Klageerwiderung.» Das sagte Andrea Titz, Sprecherin des Landgerichts Traunstein in Bayern.
Benedikt XVI. droht keine strafrechtliche Verfolgung
Auch das Erzbistum München und Freising hat die Klageschrift Anfang Woche erhalten. Dies bestätigte der Sprecher des Erzbistums, Christoph Kappes. Gleichzeitig möchte sich die Diözese nicht zum laufenden Gerichtsverfahren äussern.
Bei einer sogenannten Feststellungsklage geht es nicht um eine strafrechtliche Verfolgung. Möglicherweise könnte aber die Schuld der Kirche an Missbrauchsfällen festgestellt werden. Benedikt XVI. wird allerdings ein Fehlverhalten im Umgang mit den Missbrauchsvorwürfen während seiner Zeit als Erzbischof in München vorgeworfen.
Dass das Gericht nun ein schriftliches Vorverfahren eingeleitet hat, bedeute «keinerlei inhaltliche Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage durch das Gericht». Das betonte Justizsprecherin Titz. «Ob also der geltend gemachte Feststellungsanspruch trotz Verjährung etwaiger Schadenersatz- beziehungsweise Schmerzensgeldforderungen besteht, ist erst Gegenstand des weiteren Verfahrens.»