Karlsruhe gibt Beschluss zu Masern-Impfpflicht bekannt
Alle reden über Corona - dabei ist eine Impfung auch bei anderen Krankheiten wichtig. In Sachen Masern macht der Staat Eltern seit 2020 mehr Druck. Was sagt das Bundesverfassungsgericht dazu?
Das Wichtigste in Kürze
- Seit rund zweieinhalb Jahren gibt es in Deutschland eine Masern-Impfpflicht - aber ist sie auch verfassungsgemäss? Das gibt das Bundesverfassungsgericht heute in Karlsruhe bekannt.
Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Geklagt haben vier betroffene Familien mit kleinen Kindern.
Die Impfpflicht soll dazu beitragen, die Masern eines Tages ganz auszurotten. Experten gehen davon aus, dass das hochansteckende Virus erst dann keine Chance mehr hat, wenn flächendeckend mindestens 95 Prozent der Bevölkerung geimpft sind. Das ist noch nicht erreicht.
Im Fokus stehen vor allem Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen. Seit 1. März 2020 dürfen Kitas Kinder ab einem Jahr nur noch aufnehmen, wenn sie geimpft sind oder schon die Masern hatten. Bei Tagesmüttern gelten dieselben Regeln. Eltern bereits betreuter Kinder hatten bis 31. Juli 2022 Zeit, den Nachweis vorzulegen. Von der Schule wird wegen der Schulpflicht zwar kein Kind ausgeschlossen. Den Eltern drohen aber Bussgelder von bis zu 2500 Euro.
Die klagenden Eltern sehen darin einen unverhältnismässigen Eingriff in das Grundrecht ihrer Kinder auf körperliche Unversehrtheit und ihr eigenes Erziehungsrecht. Eilanträge zweier Familien hatten die Verfassungsrichter im Mai 2020 abgewiesen. Eine eingehende Prüfung aller relevanten Fragen findet aber erst im Hauptverfahren statt.
Masern sind nicht harmlos
Experten warnen vor dem Trugschluss, die Masern seien nur eine harmlose Kinderkrankheit. Es kann zu Komplikationen kommen, und das Immunsystem bleibt für längere Zeit geschwächt. Eine seltene Spätfolge ist eine Gehirnentzündung, die fast immer tödlich endet. Eine möglichst hohe Impfquote schützt auch Menschen, die nicht geimpft werden können, wie Säuglinge oder Schwangere.
Die Impfpflicht gilt auch noch in anderen Einrichtungen, in denen viele Menschen zusammenkommen, etwa in Flüchtlingsunterkünften. Umfasst sind auch die Beschäftigten, also zum Beispiel Lehrerinnen und Erzieher. Das Personal in Krankenhäusern oder Arztpraxen muss ebenfalls gegen die Masern geimpft oder immun sein.
Ausgenommen sind alle, die vor 1971 geboren sind. Bei den Älteren geht man davon aus, dass sie höchstwahrscheinlich sowieso einmal die Masern hatten. Denn die Impfung wird in der Bundesrepublik erst seit 1974 empfohlen. In der DDR war sie seit 1970 für Kinder Pflicht.
Seit März gibt es in Deutschland ausserdem eine Corona-Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal. Diese hat das Verfassungsgericht bereits überprüft und gebilligt.