Chemnitz

Kündigung wegen unverschlossener Schreibtischfächer möglich?

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Deutschland,

Die Schreibtischfächer waren nicht abgesperrt? Das mag zunächst nach einer Lappalie klingen. Gehen einer Pflichtverletzung aber bereits mehrere Abmahnungen voraus, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Häufen sich Nachlässigkeiten oder Flüchtigkeitsfehler mit Folgen für den Arbeitgeber, müssen Arbeitnehmer unter Umständen mit einer Abmahnung oder gar Kündigung rechnen.
Häufen sich Nachlässigkeiten oder Flüchtigkeitsfehler mit Folgen für den Arbeitgeber, müssen Arbeitnehmer unter Umständen mit einer Abmahnung oder gar Kündigung rechnen. - Christin Klose/dpa-tmn

Das Wichtigste in Kürze

  • Auch kleinere Nachlässigkeiten - etwa ein Verstoss gegen Anweisungen zum Datenschutz - können im Arbeitsverhältnis zu Abmahnungen und letztendlich zur Kündigung führen.

Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsens (Az. 9 Sa 250/21), auf das der Bund-Verlag verweist.

Das Gericht verhandelte den Fall einer Kreditsachbearbeiterin. An ihrem Arbeitsplatz galt eine Richtlinie zur Informationssicherheit. Darin war laut Bund-Verlag zum Beispiel geregelt, dass Beschäftigte ihre Schreibtischfächer abschliessen müssen, ihren Rechner beim Verlassen des Arbeitsplatzes sperren müssen und Dokumente nicht offen liegenlassen dürfen.

Weil sie mehrfach gegen die Richtlinie verstiess, erhielt die Arbeitnehmerin mehrere Abmahnungen. Zur Kündigung führte letztendlich, dass der Arbeitgeber während eines Umzugs feststellte, dass die Beschäftigte ihre Schreibtischfächer mit sensiblen Kundendaten nicht ordnungsgemäss abgesperrt hatte.

Verstoss gegen Arbeitsanweisungen zum Datenschutz

Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die Kündigung. Anders als die Vorinstanz wertete das LAG Sachsen die Kündigung aber als verhältnismässig. Die Frau habe gegen die Hauptpflichten aus ihrem Arbeitsvertrag verstossen.

Unter Beachtung der vorhergehenden Abmahnungen handelt es sich laut Gericht insgesamt um erhebliche Pflichtverletzungen. Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, erst noch eine weitere Abmahnung auszusprechen. Zudem könne eine Abmahnung selbst bei erstmaligem und nur leichtem Pflichtverstoss verhältnismässig sein. Die Flüchtigkeitsfehler und Nachlässigkeiten der Beschäftigten seien als bestandsgefährdend anzusehen.

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