Landessozialgericht: Kein Anspruch auf medizinisches Cannabis bei Alkoholsucht
Wer an einer Alkoholsucht leidet, hat einem Urteil zufolge keinen Anspruch auf medizinisches Cannabis von der Krankenkasse.
Das Wichtigste in Kürze
- Richter verweisen auf Verfügbarkeit anderer Behandlungsmöglichkeiten.
Zur Behandlung dieser Erkrankung stünden andere Methoden zur Verfügung, entschied das hessische Landessozialgericht in Darmstadt laut Mitteilung vom Donnerstag. Grundsätzlich haben Versicherte mit einer schweren Erkrankung gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf medizinisches Cannabis - allerdings nur, wenn ihnen nicht mit Standardtherapien geholfen werden kann. (Az. L 1 KR 429/20)
Ein 70-Jähriger beantragte im vorliegenden Fall die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten, um seinen Drang zum Alkoholkonsum zu kompensieren. Über 15 Jahre lang habe er mit selbst angebautem Cannabis seinen «Saufdruck» kontrollieren können. Da ihm das aber untersagt wurde, beantragte er die Droge bei der Krankenkasse.
In diesem konkreten Fall gebe es aber die Möglichkeit, die Alkoholsucht durch beispielsweise Entwöhnungstherapien oder Psychotherapie zu behandeln, urteilten die Richter. Der behandelnde Arzt habe nicht begründen können, dass diese Standardtherapien bei seinem Patienten nicht angewendet werden können.
Der Mann kann sich laut Urteil auch nicht darauf berufen, dass er bei einer Psychotherapie vorübergehend nicht arbeiten kann. Massgeblich seien allein medizinische Hinderungsgründe - keine persönlichen oder beruflichen.