UBS-Urteil in französischem Steuerfall auf September angesetzt
Im September entscheidet die französische Justiz über die Berufung der UBS. Gegen diese wurde 2019 eine Rekordstrafe von 4,5 Milliarden Euro verhängt.
Das Wichtigste in Kürze
- Am 27. September soll das Urteil zum Berufungsprozess der UBS fallen.
- Der Vermögensverwalter will einen Entscheid aus dem Jahr 2019 kippen.
- Wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung wurde der UBS damals eine Rekordstrafe auferlegt.
Ein französisches Gericht dürfte im September über die Berufung der UBS gegen eine Rekordstrafe wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung entscheiden. Zum Abschluss des Prozesses erklärten die Richter am Mittwoch, dass sie am 28. Juni über verfassungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Fall entscheiden werden.
Dies könnte zu einer Verschiebung anderer Beschlüsse führen. Das Urteil zur Berufung der UBS sei auf den 27. September angesetzt worden.
Berufungsverfahren gegen Urteil von 2019
Die UBS versucht in dem Verfahren einen Entscheid aus dem Jahr 2019 zu kippen. Ein französisches Gericht hatte gegen den weltweit grössten Vermögensverwalter für Reiche eine Strafe von insgesamt 4,5 Milliarden Euro verhängt. Dem Institut und einigen früheren Mitarbeitern war vorgeworfen worden, Steuerflüchtlingen aus Frankreich zwischen 2004 und 2012 systematisch geholfen zu haben, Geld in der Schweiz zu verstecken. Die UBS bestreitet dagegen jegliches strafrechtliche Fehlverhalten.
Im Berufungsverfahren beantragten die Staatsanwälte eine Busse von mindestens zwei Milliarden Euro. Zudem fordert der französische Staat Schadenersatz von einer Milliarde Euro.
Anwälte: Forderung nach Schadensersatz unangemessen
Dabei geht es auch um das Verhalten der UBS auf mehr als 200 untersuchten Veranstaltungen, darunter Cocktailpartys und Jagden. Die Anwälte der UBS argumentierten in der Berufungsverhandlung, dass die Ermittler trotz der Hinweise von Whistleblowern nie eindeutige Beweise für systematische Versuche der Abwerbung französischer Kunden durch UBS-Mitarbeiter gefunden hätten. «Die UBS ist bei weitem nicht die einzige (Bank), die solche Veranstaltungen durchführt», sagte UBS-Anwalt Herve Temime vor Gericht weiter.
Die Anwälte erklärten weiter, dass die Forderung des Staates nach Schadensersatz unangemessen sei. Die UBS berief sich auch auf ein Urteil des französischen Kassationsgerichts in einem anderen Fall, wonach Strafen nur an den hinterzogenen Steuern bemessen werden dürfen.
Höhe des Bussgeldes eine Ausnahme
Beim ursprünglichen UBS-Urteil hatte sich das Gericht dagegen auf die um ein Vielfaches höhere Zahl der gesamten von den Kunden in der Schweiz geparkten Gelder gestützt. Bisher hat das Institut für den Fall 450 Millionen Euro beiseitegelegt.
Bussgelder für Banken in Europa für Steuer- und andere Vergehen waren in der Vergangenheit niedriger als etwa in den USA. Die UBS ist dabei eine Ausnahme. Das Urteil dürfte deshalb auch von anderen Banken genau verfolgt werden.