Aargauer Gericht: «Hundesitter» dürfen keine Hunde halten
Das Aargauer Obergericht bestätigt das unbefristete Hundehalteverbot gegen einen Mann im Bezirk Baden.
Das Aargauer Verwaltungsgericht hat das vom Kanton ausgesprochene vollumfängliche und unbefristete Hundehalteverbot gegen einen Mann im Bezirk Baden bestätigt. Der Mann beschäftigt die Behörden seit längerem. Er hielt und verkaufte ohne Bewilligung auch Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential.
Es komme keine andere Massnahme als ein vollumfängliches und unbefristetes Hundehalteverbot in Betracht, hält das Verwaltungsgericht in den Erwägungen zum am Montag veröffentlichten Urteil fest.
Die Richter stützen sich auf die zahlreichen Verstösse gegen die Tierschutz- und Hundegesetzgebung. Sie weisen ebenfalls auf die fehlende Bereitschaft und Fähigkeit des Beschwerdeführers hin, Vorschriften und behördliche Anordnungen zu befolgen.
Der Mann hatte sich mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen das vom kantonalen Veterinärdienst im Oktober 2022 verfügte vollumfängliche und unbefristete Hundehaltverbot gewehrt.
Bereits Anfang 2021 hatte der Veterinärdienst ein Halte- und Betreuungsverbot von gefährlichen Listenhunden wie Bull Terrier und Rottweiler ausgesprochen. Auch dagegen wehrte sich der Mann ohne Erfolg beim Verwaltungsgericht.
Wiederholte Gesetzesverstösse
In der Zwischenzeit hatte der Mann erneut gegen die Tierschutz- und Hundegesetzgebung verstossen. Er bezeichnet sich laut Verwaltungsgericht als «Hundetrainer», «Hundebetreuer» und «Hundesitter».
Das Verwaltungsgericht hält weiter fest, der Beschwerdeführer habe systematisch Vorschriften des Hundegesetzes umgangen und beharrlich, dass ihm auferlegte Vermittlungsverbot ignoriert. Von ihm gehütete Hunde seien mehrfach nicht tierschutzkonform gehalten worden.
«Der Beschwerdeführer scheint seine Vorgehensweise gewissermassen darauf auszurichten, sich der jeweiligen Verantwortung als Hundehalter bzw. Obhutsperson von Hunden entziehen zu können», schrieben die Richter in der Begründung des Urteil.
«Insgesamt legt der Beschwerdeführer ein Mass an Unzuverlässigkeit an den Tag, das einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden vermissen lässt und seine Geringschätzung gegenüber der Würde und dem Wohlergehen von Hunden offenbart», steht weiter im Urteil.
Es lägen wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung vor, wegen denen der Beschwerdeführer bestraft worden sei. Der Beschwerdeführer zeige keine Einsicht. Auch sei eine Reaktion auf bisher verfügte Massnahmen und Verbote ausgeblieben.
Keine Besserung in Sicht
«Die manifestierte Uneinsichtigkeit und fehlende Bereitschaft zur Verbesserung bestätigen die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, Hunde halten zu können», heisst es im Urteil. Schwere Misshandlungen oder das bewusste Quälen von Tieren würden dafür nicht vorausgesetzt.
Die mit dem Hundehalteverbot verbundenen Einschränkungen seien hinzunehmen und könnten keine Unverhältnismässigkeit begründen.
Weil dem Mann ein vollumfängliches und unbefristetes Hundeshalteverbot auferlegt wurde, dürfen sich am Wohnort des Mannes nur Hunde aufhalten, welche im nationale Hunderegister «Amicus» auf einen anderen Halter oder auf eine andere Halter registriert sind. (Urteil WBE.2023.311 vom 17. Januar 2024)