Als ein Polizeioffizier 2009 die Stürmung einer Wohnung durch die Sondereinheit Argus befahl, wurde ein Mann verletzt. Der Offizier wird nun strenger bestraft.
Das Bundesgericht hat ein Urteil des Obergerichts Aargau aufgehoben und zum neuen Entscheid zurückgewiesen. (Archivfoto)
Das Bundesgericht hat ein Urteil des Obergerichts Aargau aufgehoben und zum neuen Entscheid zurückgewiesen. (Archivfoto) - sda - KEYSTONE/CHRISTIAN BRUN

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Einsatz einer Sondereinheit in Wohlen AG wurde ein Mann durch zwei Schüsse verletzt.
  • Der Offizier, der die Erstürmung der Wohnung befahl, wurde vom Bundesgericht verurteilt.
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Das Obergericht Aargau muss einen Polizeioffizier auch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Der Offizier liess 2009 eine Wohnung stürmen. Dabei wurde ein randalierender Mann durch zwei Schüsse verletzt.

Die Lausanner Richter haben in einem am Mittwoch publizierten Urteil die Beschwerde der ausserordentlichen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau teilweise gutgeheissen.

Die Staatsanwaltschaft hatte gefordert, dass der verantwortliche Polizeioffizier zusätzlich zum Amtsmissbrauch und der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und mindestens der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen sei.

Betrunkener hatte randaliert

Der Offizier liess im Mai 2009 eine Wohnung in Wohlen AG durch die Sondereinheit Argus stürmen. In der Wohnung befand sich ein betrunkener, randalierender Mann. Seine Frau war mit dem Kind zu den Nachbarn geflüchtet. Von dort aus hatte sie die Polizei alarmiert.

Der Mann in der Wohnung drohte damit, sich mit dem Messer umzubringen oder vom Balkon zu springen, sollte die Polizei die Wohnung betreten. Trotzdem liess der Polizeioffizier die Wohnung nach nur 90 Minuten stürmen.

Dabei gab ein Polizist zwei Schüsse auf den betrunkenen Mann ab, der mit einem Messer herumfuchtelte. Die Kugeln trafen das Opfer im Unterleib.

Stürmung war nicht einzige Möglichkeit

Bezirks- und Obergericht sprachen den Polizeioffizier vom Vorwurf der vorsätzlichen oder fahrlässigen schweren Körperverletzung frei. Das geht aus Sicht der Lausanner Richter jedoch nicht.

Wie sie in ihren Erwägungen schreiben, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Stürmung der Wohnung mit Schusswaffen und schweren Verletzungsfolgen ab einem gewissen Zeitpunkt die einzig mögliche Massnahme gewesen sein soll.

Einsatz war vermeidbar

Das Aargauer Obergericht habe in seinen Ausführungen selbst geschrieben, dass das Eingreifen der Sondereinheit und die daraus resultierende Verletzung des Mannes vermeidbar gewesen wären. So hätte einfach abgewartet oder ein Verhandler hätte aufgeboten werden können. Beides sei nicht geschehen.

Das Bundesgericht hat auch den Freispruch vom Hausfriedensbruch aufgehoben. Das Obergericht muss nun einen neuen Entscheid fällen und das Strafmass anpassen. Im ersten Anlauf hatte es den Offizier zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 180 Franken verurteilt.

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