Basel: Arzt blitzt mit Honorarforderung vor Gericht ab
Ein Basler Arzt fordert die Auszahlung seines gesamten privatärztlich erwirtschafteten Honorars von über einer Million Franken. Ein Gericht lehnt dies ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Arzt des Universitätsspitals arbeitet jahrelang im Basler Bethesda-Spital.
- Dort verdient er mit privatärztlicher Behandlung ein Honorar von über einer Million.
- Einen beachtlichen Teil davon behält jedoch das USB ein.
- Dagegen klagt der Arzt und fordert die Auszahlung von über 400'000 Franken – ohne Erfolg.
Muss das Basler Universitätsspital (USB) einem seiner Ärzte mehr als 400'000 Franken zusätzliches Honorar auszahlen? Darüber hat ein Gericht nun nach mehreren Jahren Verhandlung geurteilt, wie die «bz Basel» berichtet.
Im Zentrum des Falles steht ein Doktor, der zwischen 2006 und 2015 für das USB tätig war. Vor etwas mehr als einem Jahrzehnt begann eine Zusammenarbeit zwischen dem USB und dem privaten Bethesda-Spital. Dorthin wurde der besagte Mediziner entsandt, um als leitender Arzt zu arbeiten. Mittlerweile gehört das Bethesda zum Universitätsspital.
In dieser Zeit generierte er durch seine privatärztliche Tätigkeit ein Honorar von über einer Million Franken. Jedoch erhielt er laut der Zeitung zusätzlich zum regulären Gehalt davon nur 640'000 Franken ausbezahlt.
Verschiedene Abrechnungssysteme
Grund dafür sind klar festgesetzte Abzüge, die gelten, wenn USB-Ärzte Privatpatienten behandeln. Unter anderem behält das Uni-Spital bei stationärer Behandlung stolze 40 Prozent des Honorars.
Problematisch wird diese Regelung, wenn man bedenkt, dass das Bethesda-Spital ein anderes Abrechnungssystem anwendet. Bei deren Ärzten werden Pauschalen angewendet und auf Abzüge verzichtet. Darüber hinaus regelt eine Vereinbarung zwischen den beiden Spitälern die Bezahlung der delegierten Ärzte.
Anspruch konnte nicht bewiesen werden
Nach seinem Ausscheiden aus dem USB fühlte sich der Arzt benachteiligt und forderte die Auszahlung der restlichen 427'000 Franken. Diese stünden ihm zu, behauptete er.
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil aus dem Jahr 2023 wurde nun über den Fall entschieden. Wie die «bz Basel» unter Berufung auf das Verwaltungsgericht schreibt, darf das Universitätsspital das eingeforderte Geld behalten. Ein Anspruch über das bereits ausbezahlte Honorar hinaus sei nicht belegt worden.