Bisher rund 39'900 Franken Anwaltskosten für Michael Lauber
Nun gibt es Details zu den Anwaltskosten von Bundesanwalt Michael Lauber im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren gegen seine Person.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Disziplinarverfahren gegen Lauber kostete die Bundesanwaltschaft knapp 39'900 Franken.
- Die AB-BA hatte im Mai 2019 gegen Lauber ein Disziplinarverfahren eröffnet.
Nun gibt es Details zu den Anwaltskosten von Bundesanwalt Michael Lauber im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren gegen seine Person. Nach Angaben der Bundesanwaltschaft wurden bisher knapp 39'900 Franken bezahlt.
Die Zahl steht in einer schriftlichen Antwort in der Fragestunde des Nationalrates.
Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) leitete die Frage von Olivier Feller (FDP/VD) an die Bundesanwaltschaft weiter und deren Antwort dann wieder zurück an die Räte. Am Montag wurde sie in schriftlicher Form veröffentlicht.
Bundesanwaltschaft trägt Kosten
Demnach ist von bisher beglichenen Kosten von 39'889.85 Franken die Rede. Wie hoch genau der Betrag ist, werde nach dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts abschliessend zu bestimmen sein. Und bis zu einer definitiven Regelung trage einstweilen die Bundesanwaltschaft diese Kosten.
Denn die Frage, wer die Anwaltskosten definitiv zu tragen hat, müsse in Absprache mit den zuständigen Gremien der parlamentarischen Oberaufsicht geklärt werden, schreibt die BA. Die Koordination liegt bei der Finanzdelegation (FinDel). Lauber stehe es zu, sich im Verfahren anwaltschaftlich vertreten zu lassen.
Amtspflichten verletzt
Die AB-BA hatte im Mai 2019 gegen Lauber in Zusammenhang mit den Verfahren um den Weltfussballverband Fifa ein Disziplinarverfahren eröffnet. Im März gab die AB-BA bekannt, dass Bundesanwalt Lauber aus ihrer Sicht verschiedene Amtspflichten verletzt habe. Sie will ihm den Lohn für ein Jahr um acht Prozent kürzen.
Gegen diese Verfügung reichte der Bundesanwalt beim Bundesstrafgericht eine Beschwerde ein. Der 54-Jährige betonte im Brief, dass die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 2. März im Disziplinarverfahren gegen ihn nicht rechtskräftig sei. Er bestritt zudem die gegen ihn erhobenen «Behauptungen und Wertungen».