Bundesgericht

Bundesgericht: Kesb durfte Single-Mami Baby nach Geburt wegnehmen

Keystone-SDA
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Lausanne,

Das Bundesgericht hat entschieden: Einer Single-Mutter nach der Geburt das Baby wegzunehmen, war zulässig.

Kesb
Einer Single-Mutter aus der Westschweiz wird nach einem Streit mit Spital-Personal das Baby weggenommen. - Getty

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer Frau aus der Westschweiz ab.
  • Das Kesb hatte ihr Baby kurz nach der Geburt in einem Kinderheim untergebracht.
  • Die Single-Mutter habe Schwierigkeiten, angemessen für das Baby zu sorgen.

Die Fremdplatzierung eines Babys kurz nach seiner Geburt war wegen der mangelnden Fähigkeit der Mutter, sich um das Kind zu kümmern, zulässig. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Frau abgewiesen. Allerdings müssen dieser häufigere persönliche Kontakte zu ihrem Kind ermöglicht werden.

Die allein lebende Frau hatte sich in Dänemark künstlich befruchten lassen. Das Baby kam am Universitätsspital (CHUV) Lausanne VD zu früh zur Welt. Das Krankenhauspersonal stellte fest, dass die Mutter Mühe hatte, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und darauf einzugehen. Die Frau hatte auch Schwierigkeiten damit, Ratschläge des Pflegepersonals zu verstehen und diese umzusetzen.

Aus diesem Grund gelangte ein spezialisiertes Ärzteteam drei Tage nach der Geburt an das Friedensgericht des Bezirks Lausanne und an die Kindesschutzbehörde. Die Behörde ordnete die dringliche vorläufige Unterbringung des Kindes in der Geburtsabteilung des CHUV an. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Kind in Heim platziert

Wenige Tage später entzog das Friedensgericht der Mutter mit einer dringlichen Verfügung vorsorglich das Recht für die Aufenthaltsbestimmung über das Kind. Das Gericht erteilte der Generaldirektion für Kindheit und Jugend des Kantons Waadt (DGEJ) ein provisorisches Mandat zur Unterbringung und Pflege des Kindes, das in einem Heim platziert wurde.

Das Friedensgericht entschied schliesslich, die vorsorglichen Massnahmen aufrecht zu erhalten. Es stützte sich auf mehrere Berichte sowie die Anhörung verschiedener Personen, darunter die Mutter und deren Schwester.

Das Kantonsgericht des Kantons Waadt wies eine Beschwerde der Frau gegen diesen Entscheid im Oktober 2023 ab. Es verfügte zusätzlich über ein Arztzeugnis des Psychiaters, der die Frau zwei Mal untersucht hatte und eine Stellungnahme des DGEJ.

Mehr Kontakte nötig

Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass die Fremdplatzierung verhältnismässig sei. Es habe nicht eine weniger einschneidende Massnahme wie eine Beistandschaft vorgezogen werden müssen. Eine 24-stündige Hilfe für die Mutter hatten bereits das DGEJ und das Friedensgericht ausgeschlossen, weil dafür drei Pflegefachpersonen nötig gewesen wären.

Die Aufgabe des DGEJ bestehe darin, schrittweise eine dauerhafte Beziehung zwischen der Mutter und dem Kind entstehen zu lassen. Dafür seien häufigere physische Kontakte notwendig, als bisher ermöglicht worden seien – es waren zwei begleitete Besuche pro Woche.

Diese Einschränkung wurde mit organisatorischen Problemen begründet, was das Bundesgericht nicht gelten lässt, da es um die Einschränkung der elterlichen Rechte durch eine längerfristige Fremdplatzierung gehe. (Urteil 5A_911/2023 vom 27.2.2024)

Kommentare

Peter P. Odermatt

Da ist doch etwas oberfaul. Niemand, weder eine Behörde noch ein Gericht, darf einer neuen Mutter das Kind stehlen. Da würde ich weiter beim Europäischen Menschgerichtshof klagen, nach dem Bundesgerichtsurteil steht dieser Weg nun offen.

User #1529 (nicht angemeldet)

Wie vor 100 Jahren. Anstatt die Mutter zu helfen , ihr Unterstützung zu geben geht man einen einfachen Weg. Da wird das Kind der Mutter entrissen und ins Heim gegeben. Fehlt bloss noch das Verdingkinder wieder modern werden.

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