Bundesgericht

Bundesgericht: Vergewaltiger muss zwölf Jahre ins Gefängnis

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Lausanne,

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der wegen Sexualdelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt wurde.

Gefängnis
Das Innere eines Gefängnisses. (Symbolbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen.
  • Er wurde wegen Sexualdelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
  • Die Taten seien nicht verjährt, kam das Gericht zum Schluss.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der wegen Sexualdelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt wurde. Er wurde der mehrfachen Vergewaltigung seiner Nachbarin und seiner eigenen Tochter für schuldig befunden. Die Opfer betäubte er jeweils und zudem filmte er seine Taten.

2005 verbrachte der Verurteilte zwei Abende unter dem Vorwand bei der Nachbarin, sie mit einer Übersetzung zu betrauen. Mit einem Medikament betäubte er die Frau und verging sich anschliessend auf verschiedene Weise an ihr.

Auch Tochter missbraucht

Zwischen 2014 und 2015 ging er bei seiner damals 13-jährigen Tochter ähnlich vor. Zunächst betäubte er sowohl seine Ehefrau als auch das Mädchen. Danach begab er sich jeweils in das Zimmer der Tochter, wo er sie sexuell missbrauchte. Mit Äther sorgte er dafür, dass das Mädchen nicht aus ihrer Betäubung aufwachte.

Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor. Die Lausanner Richter haben die Rüge des Mannes abgewiesen, wonach er die Taten bezüglich der Nachbarin in den Jahren 2003 oder 2004 begangen habe und sie somit verjährt seien.

Opfer glaubwürdig

Das Waadtländer Kantonsgericht habe sie willkürlich auf das Jahr 2005 verlegt. Das Bundesgericht beurteilt die Aussagen des Opfer jedoch als glaubwürdig, und sieht keinen Grund, diese in Zweifel zu ziehen.

Das Bundesgericht bestätigt weiter, dass der Verurteilte mit dem Einsatz des Äthers das Risiko in Kauf genommen habe, die psychische und physische Gesundheit seiner Tochter zu schädigen. Die Vorinstanz habe deshalb von einem grausamen Vorgehen ausgehen dürfen.

Auch an der Strafzumessung hat das Bundesgericht nichts auszusetzen. Es bestätigt das schwere Verschulden des Täter und die Angemessenheit der Länge der Freiheitsstrafe.

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