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Facebook-Post gegen Alain Berset: Beschuldigter ficht Strafbefehl an

Die Bundesanwaltschaft muss die Einsprache des Angeklagten doch bearbeiten. Der Mann wurde wegen eines Facebook-Posts gegen Alain Berset verurteilt.

Alain Berset Beschwerde Facebook
Der Angeklagte hatte auf Facebook Beleidigungen gegen Bundesrat Alain Berset gepostet. (Archiv) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Juni 2021 ist ein Mann wegen eines Facebook-Posts über Alain Berset verurteilt worden.
  • Das Bundesstrafgericht hat zugunsten des Beschwerdeführers entschieden.
  • Die Einsprache muss behandelt werden: Der Mann hat Interesse an der Weiterführung gezeigt.

Die Bundesanwaltschaft muss die Einsprache eines Mannes gegen einen Strafbefehl behandeln. Der Mann hatte vergangenes Jahr auf seinem Facebook-Konto einen Post veröffentlicht, in dem er Bundesrat Alain Berset beschimpfte. Dies hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschieden.

Der Mann war im Juli 2021 unentschuldigt einer Vorladung der Bundesanwaltschaft (BA) nicht nachgekommen. Deshalb ging die BA davon aus, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen sei. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Beschluss der Beschwerdekammer hervor.

Bundesanwaltschaft
Die Bundesanwaltschaft in Bern. - BA

Die BA hatte den Mann mit einem Strafbefehl Mitte Juni 2021 verurteilt. Die Anklage lautete auf «versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte» und «öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit». Bundesrat Alain Berset war auf dem Strafbefehl als Privatkläger aufgeführt. Der Facebook-Beitrag war allerdings nicht der einzige Anklagepunkt.

Der Beschwerdeführer wurde überdies auch der einfachen Körperverletzung für schuldig befunden: Er hatte nach dem Facebook-Post über Alain Berset einem Mann einen Faustschlag ins Gesicht versetzt.

Post über Alain Berset sei ein «Satirebeitrag»

Die BA bestrafte den Mann mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 30 Franken und Verbindungsbusse von 900 Franken.

Gegen den Strafbefehl legte der Betroffene Einsprache ein. Er bezeichnete seinen Facebook-Post als «Satirebeitrag». Er habe Alain Berset nie etwas antun wollen. Zudem habe er beim Faustschlag in Notwehr gehandelt.

In dem Post kündigte der Beschwerdeführer einen Spendenaufruf an: «Jeder Rappen, der darauf eingezahlt wird, gehört demjenigen, der Berset – wie auch immer – zur Strecke bringt, respektive beseitigt. Ist schon ironisch gemeint, aber trotzdem mein voller Ernst.» Dies berichtete «20 Minuten» im Juli 2021.

Massentierhaltungsinitiative Alain Berset
Alain Berset spricht an einer Medienkonferenz. - keystone

Für die Einvernahme im Juli 2021 hatte die BA für den Mann einen amtlichen Verteidiger organisiert. Der Betroffene wurde nicht darüber informiert. Er hatte selbst einen Anwalt kontaktiert, der für den Einvernahme-Termin verhindert war.

Der Anwalt sagte dem Mann, dass er ihm Vorladung und Strafbefehl elektronisch zukommen lassen solle. Er würde sich dann um die Verschiebung des Termins kümmern.

Das entsprechende Mail blieb aus ungeklärten Gründen jedoch im Ordner «Entwürfe» liegen. Der Versuch des Anwalts, den Mann zu kontaktieren, blieb ohne Erfolg. Aus diesem Grund nahm er keine Terminverschiebung vor, was zum unentschuldigten Fernbleiben des Beschuldigten führte.

Nachlässiger Einsprecher

Erscheint jemand nach einer Einsprache trotz Vorladung unentschuldigt nicht zur Einvernahme, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem Rückzug ausgegangen werden. Dies führte das Bundesstrafgericht in seinem Entscheid aus. Allerdings sei sehr restriktiv von der sogenannten «Rückzugsfiktion» auszugehen.

Im Strafbefehlsverfahren sei die Einsprache von zentraler Bedeutung. Sie gilt als Indikator für den Willen des Betroffenen, seinen Fall von einem Gericht beurteilen zu lassen. Der Schluss, dass der Betroffene kein Interesse an der Weiterführung des Verfahrens habe, sei restriktiv anzuwenden. Derselbe müsse sich folglich aus dem gesamten Verhalten eines Betroffenen aufdrängen.

Dies ist laut Bundesstrafgericht vorliegend nicht der Fall. Der Betroffene habe durch sein Vorhaben, einen Anwalt zu organisieren, gezeigt, dass er die Einsprache weiterverfolgen wolle. Dass er den Ausgang seiner Mail nicht kontrolliert und für seinen Wunschanwalt nicht erreichbar gewesen sei, sei nachlässig. Es reiche aber nicht, um einen Rückzug anzunehmen.

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