Flugzeugabsturz

Flugzeugabsturz in Grenchen: Bundesanwaltschaft eröffnet Verfahren

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Grenchen,

Die Bundesanwaltschaft hat nach dem Flugzeugabsturz in Grenchen ein Verfahren eröffnet. Unter anderem geht es um den Verdacht der fahrlässigen Tötung.

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Beim Absturz eines Transportflugzeuges in Grenchen SO ist der Pilot ums Leben gekommen. Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Verkehrs und der fahrlässigen Tötung. (Archivbild) - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Aufarbeitung des Flugzeugabsturzes von Grenchen geht weiter.
  • Nun hat die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren eröffnet.
  • Der Pilot war beim Unfall ums Leben gekommen.

Nach dem Absturz eines Transportflugzeugs beim Flughafen Grenchen SO hat die Bundesanwaltschaft gegen eine Person ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Störung des öffentlichen Verkehrs eröffnet. Der Pilot kam beim Absturz im Februar ums Leben.

Das Strafverfahren wird zudem wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung geführt, wie die Bundesanwaltschaft am Donnerstag einen Bericht des SRF-Regionaljournals Aargau/Solothurn bestätigte. Die verschiedenen Ermittlungshandlungen seien im Rahmen dieses Strafverfahrens am Laufen. Für die beschuldige Person gelte die Unschuldsvermutung.

Grenchen
Beim Absturz des einmotorigen Flugzeugs nahe des Flughafens Grenchen SO kam der Pilot ums Leben. Die elf elf Fallschirmspringer waren zuvor abgesprungen. - sda - Kantonspolizei Solothurn

Das Transportflugzeug war am Nachmittag des 18. Februar in der Nähe des Flughafens Grenchen abgestürzt. Während der Pilot tödlich verletzt wurde, erlitt ein Fallschirmspringer leichte Verletzungen. Insgesamt elf Fallschirmspringer waren aus dem Flugzeug abgesprungen.

Reserveschirm ungewollt geöffnet

Die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (Sust) publizierte diese Woche einen Vorbericht zum Flugzeugabsturz. Dieser Vorbericht erhellt die Hintergründe des Unfalls: Beim Absetzen der Fallschirmspringer kam es demnach bei einem noch am Flugzeug befindlichen Fallschirmspringer zu einer ungewollten Öffnung des Reserveschirms.

Der Fallschirmspringer sei in der Folge mit dem Höhenleitwerk kollidiert. Das Höhenleitwerk sei vollständig vom Flugzeug abgerissen worden – und das Flugzeug sei abgestürzt. Der Pilot habe keinen Rettungsfallschirm getragen.

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