Fiese Blitzer in Glarus: Bundesgericht gibt Polizei recht!
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Glarner Justiz zu milde mit Rasern umgegangen ist.
Die Glarner Justiz ist mit zwei Auto- und zwei Töfffahrern zu milde gewesen, die am Osterwochenende 2021 auf einer Baustellenstrecke am Kerenzerberg geblitzt worden waren.
Das Bundesgericht hiess am Donnerstag Beschwerden der Glarner Staatsanwaltschaft gut, wonach die Geschwindigkeitsbeschränkung gut signalisiert gewesen sei und die Sache neu beurteilt werden müsse.
Der Radar auf der Kerenzerbergstrasse bei Mollis GL machte am Osterwochenende 2021 guten Dienst. 25 Prozent aller Verkehrsteilnehmenden wurden geblitzt, doppelt so viele wie sonst.
Der Grund war wohl die wegen einer Baustelle auf 50 statt 80 km/h reduzierte Höchstgeschwindigkeit. Eine Tafel, die sich in einer 180-Grad-Kurve am rechten Strassenrand befand, machte darauf aufmerksam.
Zwei Auto- und zwei Töfffahrer fuhren hier so schnell, dass sie sich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln vor Gericht verantworten mussten. Ein Autofahrer war mit 103 km/h unterwegs, gemäss Road Cross Schweiz gilt er damit als Raser.
Bussen von mehreren Tausend Franken
Die beiden Töfffahrer wurden mit 86 respektive 84 km/h und der zweite Autofahrer mit 75 km/h geblitzt. Wobei die Toleranz von 5 km/h abgezogen wurde. Gegen die Bussen von teilweise mehreren Tausend Franken legten die Verurteilten Berufung ein.
Nach einem Besuch vor Ort stufte das Gericht den Sachverhalt in eine einfache Verletzung um und reduzierte die Strafen. In vier am Donnerstag veröffentlichten Urteilen hält das Bundesgericht diese Strafmilderung der Vorinstanz für unhaltbar.
Auch wenn das 50-km/h-Signal in der mittig in der Kurve angebracht war, sei es von der davor liegenden Geraden aus gut sichtbar gewesen.
Kritik an Platzierung des Schildes
Die Tatsache, dass von den Fahrern erwartet wird, dass sie ihren Blick auf den Ausgang der Kurve richten, ist daher laut den Richtern nicht entscheidend. Ausserdem sei es sinnvoll gewesen, die Geschwindigkeit auf dieser Baustellenstrecke zu begrenzen.
Einzig die Platzierung des Schildes könne kritisiert werden. Es wäre sicherlich angemessener gewesen, das Schild vor der Kurve aufzustellen. Die Fälle werden zur Neubeurteilung an das Glarner Kantonsgericht zurückgewiesen. (Urteile 6B_13 bis 16/2024 vom 21. Mai 2024)