Ab Montag müssen Reisende aus Serbien, Schweden, USA und Co. in Quarantäne. Achtung! Für diese zehn Tage haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohn.
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Grenzwächter am Autobahn-Zoll, aufgenommen am Montag, 15. Juni 2020, in Kreuzlingen. Die Grenze zu Deutschland ist nach dem Coronavirus-Lockdown wieder geöffnet. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Reisende aus Risikoländer müssen ab Montag für zehn Tage in Quarantäne.
  • Heisst, der physische Kontakt zu anderen Personen muss vermieden werden.
  • Wer sich in Quarantäne begeben muss, hat keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung.
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Reisende aus Risikoländer müssen in Quarantäne, wenn sie in die Schweiz einreisen. So hat es der Bundesrat am Mittwoch erklärt. Die Anordnung gilt ab nächstem Montag dem 6. Juli.

Derzeit zählt der Bund 29 Risikoländer. Darunter etwa auch Serbien, der Kosovo, Nordmazedonien, Russland, Israel, aber auch Schweden und die USA. Die Liste soll laufend aktualisiert werden, heisst es.

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Die Swiss setzt ihre Flüge nach Tel Aviv bis zum 10. November aus und wird betroffene Passagiere kontaktieren. (Archivbild) - Keystone

Gemäss Verordnung müssen sich also Personen, die aus diesen Ländern in die Schweiz einreisen, für zehn Tage in Quarantäne begeben. Die betroffenen Personen werden gezielt im Flugzeug, im Reisebus und an den Grenzübergängen informiert. Sie müssen sich nach der Einreise innerhalb von zwei Tagen bei den kantonalen Behörden melden. Für Zuwiderhandeln droht eine Busse bis zu 10'000 Franken.

Während Quarantäne kein Anspruch auf Lohn

Was aber vielen nicht bewusst sein dürfte: Wer aus einem Risikoland in die Schweiz einreist und sich in Quarantäne begibt, erhält keinen Anspruch auf Erwerbsentschädigung. Denn diese gilt als selbstverschuldete Arbeitsverhinderung.

«Die Arbeitnehmer wählen den Zielort selber aus und tragen dementsprechend auch die Verantwortung und das Risiko selber.» So erklärt dies Roland A. Müller, Direktor des Schweizerischen Arbeitgeberverbands gegenüber «SRF».

Roland Müller
Roland A. Müller, Direktor des Schweizerischen Arbeitgeberverbands. (Archivbild) - Nau.ch

Heisst also, wer für eine Woche in ein Risikoland in die Ferien reist, muss zehn weitere Quarantäne-Tage unbezahlt dranhängen. Oder aber er gibt zehn Ferientage her.

Eine Ausnahme ist, falls ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in ein Risikogebiet entsendet. Dann gilt die Arbeitsverhinderung als vom Arbeitnehmer unverschuldet. Oder aber es gibt zwingende persönliche Gründe.

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Quarantäne während der Corona-Zeiten. - dpa

Glück hat, wer während der Quarantäne im Home Office arbeiten kann. Denn dann liegt gemäss Verordnung keine Arbeitsverhinderung vor.

Reise kann storniert werden

Immerhin: Wer bereits eine Reise gebucht hat, kann diese Stornieren, ohne selbst auf den Kosten sitzen zu bleiben. Denn nun habe sich der Vertrag mit den Reiseveranstaltern wesentlich verändert. So erklärt Sara Stalder, Geschäftsleitern der Stiftung für Konsumentenschutz SKS gegenüber der «Tagesschau».

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Sara Stalder, Geschäftsleiterin der Stiftung für Konsumentenschutz. - Keystone

«Darum hat man das Anrecht auf Rückerstattung und man kann vom Vertrag zurücktreten.» Entweder bezahle dies die Versicherung, oder man müsse auf die Reiseanbieter zugehen.

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