Indem der Kanton Zürich zu hohe Spesenpauschalen für seine Kantonsräte berechne, werde die AHV-Beitragspflicht umgangen.
Mehrere Schweizer Banknoten liegen auf einem Tisch.
Mehrere Schweizer Banknoten liegen auf einem Tisch. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesgericht erachtet die Spesen der Zürcher Kantonsräte als zu hoch.
  • Das Urteil hat Folgen für die zukünftigen AHV-Beiträge der Parlamentarier.
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Die Zürcher Kantonsräte erhalten Spesenpauschalen, welche die eigentlichen Unkosten bei weitem übersteigen. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht. Das Urteil hat Folgen für die zukünftigen AHV-Beiträge der Parlamentarier.

Es werde Sache des Kantons beziehungsweise der Parlamentsdienste sein, eine Regelung für die Abgeltung der Unkosten an die Ratsmitglieder zu schaffen. Dies schreibt das Bundesgericht in einem am Montag publizierten Urteil.

Im konkreten Fall hat ein Mitglied des Zürcher Kantonsrats bei der für die AHV-Beiträge zuständigen Ausgleichskasse beanstandet, die für Kantonsräte pauschale Beitragserhebung erschwere den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge. Der Kantonsrat verlangte deshalb im September 2014 eine beschwerdefähige Verfügung von der Ausgleichskasse.

«Beitragspflicht umgangen»

Das Ratsmitglied betrachtet es gemäss Urteil des Bundesgerichts als unzulässig, neben den Spesenpauschalen von jährlich rund 5000 Franken auch noch für jede Sitzung Unkostenpauschalen von 200 Franken zu veranschlagen. Indem der Kanton zu hohe Spesenpauschalen berechne, werde die AHV-Beitragspflicht umgangen.

Die Ausgleichskasse holte beim Ratsmitglied Informationen zu den tatsächlich entstandenen Auslagen ein. Daraus ergibt sich, dass dem Parlamentarier im Jahr 2013 15'000 Franken mit AHV-Abzug und 26'690 Franken ohne AHV-Abzug ausbezahlt wurden.

Die Ausgleichskasse verlangte aufgrund der tatsächlichen Unkosten Nachzahlungen für die Jahre 2009 bis 2013. Auf Einsprache des Ratsmitglieds hin, qualifizierte die Kasse die Parteibeiträge als Unkosten, und liess diese als Abzug gelten.

Widersprechen des Rückwirkungsverbot

Der Kanton legte beim Sozialversicherungsgericht erfolgreich Beschwerde gegen den Entscheid der Ausgleichskasse ein. Das Sozialversicherungsgericht erachtete es als «problematisch», dass die neue Bemessungsweise der Kasse auf bereits abgerechnete Beitragsperioden angewendet werde. Das widerspreche dem Rückwirkungsverbot.

Zudem sei es nicht statthaft, die Methode nur bei einem einzelnen Ratsmitglied anzuwenden und offen zu lassen, ob sie in Zukunft bei allen Mitgliedern Geltung haben werde.

Realistische Pauschalen

Das Bundesgericht stützt diese Sichtweise nicht. Es hält fest, Pauschallösungen seien bei der Erstattung von Unkosten zulässig. Allerdings müssten diese letztlich den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen.

Der Kanton könne sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, weil das System bereits seit mehr als 20 Jahren angewendet werde. Die Ausgleichskasse sei davon ausgegangen, dass die Pauschalen den tatsächlichen Gegebenheiten mehr oder weniger entsprächen. Dies sei aber nicht der Fall.

Parteibeiträge nicht abzugsfähig

Das Bundesgericht schreibt weiter, Parteibeiträge könnten nicht vom beitragspflichtigen Einkommen abgezogen werden. Diese Beiträge seien letztlich freiwillig und je nach Partei unterschiedlich hoch.

Wie die Kosten für Abstimmungs- und Wahlkämpfe seien die Beiträge für die Lohnerzielung nicht notwendig. Deshalb könnten sie nicht als abzugsfähig qualifiziert werden.

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