Teilbereich von Uber Eats fällt unter Postgesetzgebung
Uber Eats fällt mit dem Dienst Uber Portier B.V. unter den Bereich der Postgesetzgebung. Das hat die Postkommission entschieden.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Portierdienst von Uber Eats ist meldepflichtig.
- Das hat die eidgenössische Postkommission entschieden.
Uber Eats fällt mit dem Dienst Uber Portier B.V. unter den Bereich der Postgesetzgebung und ist meldepflichtig nach Postgesetz. Zu diesem Schluss kommt die eidgenössische Postkommission (PostCom). «Mit ihrem Dienst Uber Eats übt Uber Portier B.V. eine postalische Tätigkeit in Form eines Kurierdienstes im eigenen Namen in der Schweiz aus», wie die PostCom am Donnerstag in einer Mitteilung zum Unternehmen mit Sitz in Amsterdam schreibt.
Das Fachsekretariat der PostCom hatte die Uber Switzerland GmbH am 21. Januar darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit ihrem Service Uber Eats möglicherweise Postdienste anbiete und deshalb meldepflichtig sei.
Uber bestreitet alles
Die Uber Switzerland GmbH bestritt dies in ihrer Stellungnahme, insbesondere, weil sie selber nicht Vertragspartei der Restaurants sei. Weiter sei auch die Uber Portier B.V., die ihrerseits Geschäftsbeziehungen mit Schweizer Restaurants pflegt, nicht meldepflichtig, weil sie keine postalischen Tätigkeiten im Sinne der Postgesetzgebung ausübe.
Laut PostCom erfüllen Essenspakete mit kalten oder warmen Gerichten, deren endgültige Form die postalische Verarbeitung ermöglicht, die Kriterien einer Postsendung. Weiter biete Uber Portier B.V. den Gastrobetrieben Kurierdienstleistungen im eigenen Namen an.
Registrierung bei PostCom nötig
Damit erfülle die Firma die Kriterien der Meldepflicht des Postgesetzes. Nicht unter der Verantwortung der Firma fallen hingegen Lieferungen von Mahlzeiten, die zwar über die Uber-Plattform bestellt, jedoch von den Restaurants selbst oder in deren Auftrag durch Dritte geliefert werden, schreibt die PostCom.
Gemäss der Feststellungsverfügung muss sich Uber Portier B.V. bis zum 30. Januar 2021 bei der PostCom registrieren. Meldepflichtige Anbieterinnen müssen insbesondere die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten, wie es weiter heisst.
Die Behörde erliess den Entscheid an ihrer Sitzung vom 10. Dezember. Er kann mit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.