Wohneigentum vermietet: PK kann Vorbezug nicht zurückfordern
Eine aus vorgezogenem Pensionskassen-Guthaben finanzierte Wohnung darf vermietet werden. Das hat das Bundesgericht entschieden.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Frau kaufte eine Eigentumswohnung aus vorgezogenem Pensionskassen-Guthaben.
- ComPlan legte daraufhin Beschwerde ein und forderte das Geld zurück.
- Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass die Frau das Geld nicht zurückzahlen muss.
Mit Guthaben aus der beruflichen Vorsorge finanziertes Wohneigentum darf nach Jahren eigener Nutzung vermietet werden. Dabei müssen die vorgezogenen Mittel nicht an die Pensionskasse zurückbezahlt werden. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Es hat eine Beschwerde der Pensionskasse comPlan abgewiesen.
Wohneigentum: Konkreter Fall
Eine Frau kaufte 2003 eine Eigentumswohnung und machte dafür einen Vorbezug von ihrem Pensionskassen-Guthaben in der Höhe von 60'000 Franken. Im Jahr 2016 zog die Frau zu ihrem Partner und vermietete ihre Wohnung. Der Mietvertrag konnte unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten aufgelöst werden.
Als die comPlan den Wegzug der Frau und die Vermietung bemerkte, verlangte sie die vorbezogenen Gelder zurück. Sie begründete ihre Forderung mit einer Bestimmung aus dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Keine Veräusserung
Die Vermietung, wie sie im vorliegenden Fall vereinbart wurde, kommt keiner solchen Veräusserung gleich, hat das Berner Verwaltungsgericht entschieden. Der Mietvertrag ändere oder belaste das Eigentum der Frau an der Wohnung nicht. Diese Sicht teilt das Bundesgericht.