EuGH: Wohnungseigentümer können an Heizkosten für Gesamtgebäude beteiligt werden
Wohnungseigentümer können verpflichtet werden, sich anteilig an den Heizkosten für die Gemeinschaftsteile des Hauses zu beteiligen.
Das Wichtigste in Kürze
- EU-Recht steht entsprechender Verpflichtung von Eigentümern nicht entgegen.
Das EU-Recht stehe einer entsprechenden nationalen Regelung nicht entgegen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in einem Fall aus Bulgarien. Dort hatten Eigentümer Zahlungen abgelehnt, weil sie nicht in die Fernwärmeversorgung eingewilligt hätten und diese in ihren Wohnungen auch nicht nutzten. (Az. C-708/17 und C-725/17)
In Bulgarien sind Eigentümer verpflichtet, sich an den Fernwärmekosten für das Gebäude auch dann zu beteiligen, wenn sie diese in ihren Wohnungen nicht nutzen. Ein Teil der Heizkosten für das Gesamtgebäude richtet sich nach der Grösse der Wohnung und wird unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch berechnet.
Die Eigentümer, die in dem konkreten Fall eine Zahlung ablehnten, wurden von den Wärmeversorgern verklagt. Das damit befasste bulgarische Gericht rief den EuGH an. Die Luxemburger Richter entschieden, dass die Regelungen in Bulgarien nicht gegen EU-Recht verstossen.