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Nationalrat will besseren Schutz vor unerwünschten Nebenwirkungen

Keystone-SDA
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Bern,

Der Bundesrat soll klären, wie Menschen besser vor Nebenwirkungen von Arzneimitteln geschützt werden können. Auf Beschluss des Nationalrats soll er zudem prüfen, wie Menschen, die durch das Epilepsiemedikament Depakine geschädigt worden sind, Rechtsschutz erhalten.

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Der Nationalrat stoppt den neuen Anlauf für die Medienförderung. (Archivbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Hintergrund des Vorstosses ist der Bericht des Bundesrates zu Depakine.

Demnach gibt es einen möglichen Zusammenhang zwischen diesem Medikament und Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen von Kindern. Im Ende 2019 veröffentlichten Bericht war von gegen 40 Opfern die Rede.

Die Gesundheitskommission (SGK) kritisiert im Vorstoss, dass die Heilmittelkontrolle Swissmedic die Sensibilisierungspflicht von Gesundheitsfachleuten sowie Patientinnen und Patienten zu spät erlassen habe. Swissmedic und die Pharmabranche müssten effizienter und transparenter zusammenarbeiten.

Weil der Bund gegen ein Pharmaunternehmen gerichtlich vorgehen wolle, um die Interessen der IV zu wahren, müssten auch durch Depakine geschädigte Personen Rechtsschutz erhalten, heisst es im Postulat weiter. Der Nationalrat überwies das Postulat am Donnerstag mit 108 zu 77 Stimmen.

Der Bundesrat ist mit dem Vorstoss nur zum Teil einverstanden. Ein Rechtsschutz für Depakine-Geschädigte durch das Bundesamt für Sozialversicherungen lehnte er als nicht sinnvoll ab. Den Opfern stehe das Zivilverfahren offen. Der Rat überwies das Anliegen trotzdem.

Unter dem Namen Depakine wurde in der Schweiz 1972 das erste Präparat mit dem Wirkstoff Valproat zugelassen, der zur Behandlung von Epilepsie eingesetzt und laut Bericht des Bundesrats mit Fehlbildungen und Entwicklungsstörungen bei Ungeborenen in Zusammenhang gebracht wird. Inzwischen sind zahlreiche Arzneimittel mit Valproat verfügbar.

Im Bericht analysiert wurde der Zeitraum zwischen 1990 und 2018. Seit 2002 das Heilmittelgesetz in Kraft ist, ist die Meldung solcher unerwünschter Wirkungen obligatorisch.

Mit dem seit Anfang 2020 geltenden Verjährungsrecht können Geschädigte ihre Ansprüche bis zu 20 Jahre nach dem schädigenden Ereignis geltend machen.

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