Der Nationalrat will den Schutz von Personen vor ungerechtfertigten Betreibungen verbessern und deren Recht auf Vertraulichkeit gegenüber Dritten stärken.
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Der Nationalrat hat am Mittwochnachmittag mit der Beratung der Armeebotschaft für die nächsten vier Jahre begonnen. (Symbolbild) - Keystone

Der Nationalrat will ungerechtfertigt respektive ohne Grund betriebene Personen besser schützen. Ihr Recht, um Nicht-Bekanntgabe ihrer Betreibungen gegenüber Dritten zu ersuchen, soll gestärkt werden.

Mit 185 zu 0 Stimmen hiess der Nationalrat am Donnerstag eine Vorlage seiner Rechtskommission (RK-N) gut. Sie enthält Anpassungen von seit 2019 geltenden Bestimmungen im Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Die RK-N stellte die Anträge aufgrund von Bundesgerichtsentscheiden. Nun ist der Ständerat am Zug.

Betriebene können sich heute nicht genügend gegen ungerechtfertigte oder gar schikanöse Betreibungen schützen, wie Beat Flach (GLP/AG) für die RK-N ausführte. Nach geltendem Recht werden sämtliche Betreibungen ins Betreibungsregister eingetragen. Die Bekanntgabe eines Eintrags könne gewichtige Nachteile bringen, etwa bei der Suche nach einer Stelle oder einer Wohnung, sagte Flach. Die Änderung soll auch die Aussagekraft der Betreibungsauskünfte verbessern.

Regelung für vertrauliche Betreibungen bei erfolgloser Forderungsprüfung

Der Nationalrat will deshalb einerseits explizit festschreiben, dass auf Gesuch der betriebenen Person hin nicht mehr alle Betreibungen Dritten zur Kenntnis gebracht werden dürfen. Voraussetzung für die Nichtbekanntgabe ist, dass der Gläubiger erfolglos versucht hat, zu belegen, dass seine Forderung gerechtfertigt ist.

Zweitens soll klargestellt werden, dass auch nach Ablauf eines Jahres ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung gestellt werden kann. Das Bundesgericht legte laut der RK-N Fristen im Gesetz so aus, dass eine Jahresfrist entstanden ist, die das Parlament nicht wollte.

Justizminister Beat Jans erklärte sich einverstanden, kritisierte aber, dass die Kommission auf eine Vernehmlassung verzichtet hatte. Die Voraussetzungen für einen solchen Verzicht seien nicht erfüllt. Die RK-N hielt dagegen, es gehe lediglich um Präzisierungen.

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