Neues Schweizer Foltergütergesetz vom Parlament bereinigt
Das neue Schweizer Foltergütergesetz ist bereit für die Schlussabstimmungen nach der Einigung von National- und Ständerat.

Das neue Schweizer Foltergütergesetz ist bereit für die Schlussabstimmungen der eidgenössischen Räte am Ende der laufenden Frühjahrssession. National- und Ständerat haben die letzte Differenz ausgeräumt.
Am Mittwoch übernahm der Nationalrat die Position des Ständerats und kippte die Gesetzesartikel zu bestimmten Medikamenten aus dem Foltergütergesetz. Es geht um Medikamente, welche für den Vollzug der Todesstrafe angewendet werden können.
Der Ständerat beharrte zweimal auf seiner Meinung, der Umgang mit solchen Medikamenten sei schon im Heilmittelgesetz geregelt. Das neue Gesetz müsse diese Bestimmungen nicht aufweisen. Eine Mitte-rechts-Mehrheit war am Mittwoch im Nationalrat gleicher Meinung. Die links-grüne Minderheit fand hingegen, mit einer Trennung der Bestimmungen drohten Schlupflöcher.
Kontroverse um das Heilmittelgesetz
Dazu sagte der Berichterstatter der vorberatenden Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats, das Heilmittelgesetz stelle eine genügende Rechtsgrundlage für die Medikamente dar, um welche es gehe. Eine Anpassung der Verordnung werde aber nötig sein, so Beat Flach (GLP/AG).
Mit dem Gesetz will der Bundesrat die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter verwendet werden können, verbieten. Dabei wird zwischen primären und sekundären Foltergütern unterschieden.
Umsetzung einer Empfehlung des Europarats
Unter primären Foltergütern sind Güter zu verstehen, die ausser zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben.
Sekundäre Foltergüter haben noch eine weitere praktische Verwendung. Mit dem Gesetz soll eine Empfehlung des Europarats umgesetzt werden. Für die Erarbeitung des Textes orientierte sich der Bundesrat an der EU-Foltergüterverordnung.