Rechtsgrundlagen für Kulturerbe-Kommission geklärt
Die Rechtsgrundlagen für eine Expertenkommission zu historisch belastetem Kulturerbe sind geklärt. Sie kann jedoch nicht einseitig angerufen werden.

Die Rechtsgrundlagen für eine nationale Expertenkommission für historisch belastetes Kulturerbe sind bereinigt. Die Kommission beschäftigt sich mit Objekten mit einem Kontext zur Kolonialzeit und zum Nationalsozialismus. Sie kann aber nicht immer einseitig angerufen werden.
Die Kommission wird gemäss der vom Parlament gutgeheissenen Änderung im Kulturgütertransfergesetz vom Bundesrat eingesetzt. Sie hat die Aufgabe, den Bundesrat und die Bundesverwaltung in Fragen rund um historisch belastetes Kulturerbe zu beraten.
Als «historisch belastet» gelten demnach Kulturgüter, wenn sie «aufgrund von Rechtsübertragungen im Kontext des Nationalsozialismus oder des Kolonialismus Fragen aufwerfen». Die Kommission kann auf Gesuch hin im Einzelfall nicht bindende Empfehlungen abgeben.
Kontroverse Diskussion über Zugang zur Anrufung der Komission
Der Nationalrat machte die Vorlage am Mittwoch bereit für die Schlussabstimmung. Bis zuletzt umstritten war, wer unter welchen Umständen an die Kommission gelangen kann. Denn nicht in allen Fällen kann nur eine Partei ans Gremium gelangen, wie es der Bundesrat und der Nationalrat ursprünglich wollten.
Möglich sein soll das nur bei Kulturgütern mit Kontext mit dem Nationalsozialismus, die sich in öffentlichen Museen und Sammlungen befinden. In solchen Fällen sollen Einzelpersonen sowie Museen an die Kommission gelangen können.
Einverständnis aller Parteien notwendig
Die Linke hätte die Möglichkeit auch für Objekte in privaten Sammlungen zulassen wollen, unterlag aber. In allen anderen Fällen, also beispielsweise wenn es um Objekte mit einem Zusammenhang zur Kolonialzeit geht, müssen alle involvierten Parteien einverstanden sein mit der Anrufung der Kommission.
Der Nationalrat schloss sich am Donnerstag dem entsprechenden Vorschlag des Ständerats an, mit 116 zu 53 Stimmen und bei drei Enthaltungen.