Stopp-Impfpflicht-Initiative: Die Argumente des Nein-Lagers
Das Wichtigste in Kürze
- Die Abstimmung über die Stopp-Impfpflicht-Initiative findet am 9. Juni 2024 statt.
- Bundesrat und Parlament sowie SP, Grüne, GLP, Die Mitte und FDP sind gegen das Anliegen.
- Eines der Hauptargumente für ein Nein lautet, dass das Kernanliegen bereits erfüllt sei.
Am 9. Juni 2024 stimmt die Schweiz über die Stopp-Impfpflicht-Initiative ab. Sie wurde im Herbst 2020 aufgrund der herrschenden aussergewöhnlichen Situation durch die Corona-Pandemie lanciert. Die Initiative wird von Bundesrat und Parlament sowie SP, Grünen, GLP, Die Mitte und FDP abgelehnt.
Verlangt wird, dass Eingriffe in die «körperliche oder geistige Unversehrtheit einer Person» deren Zustimmung bedürfen. Sollte sich eine Person weigern, dürfte diese weder bestraft werden, noch dürften ihr soziale oder berufliche Nachteilen zuteilwerden.
Kernanliegen bereits in Bundesverfassung verankert
Von Seiten des Nein-Lagers lautet eines der Hauptargumente, dass die körperliche und geistige Unversehrtheit schon heute Teil der Bundesverfassung sei. Dieses Grundrecht dürfe nur aus «sehr wichtigen Gründen und unter in der Verfassung festgelegten Bedingungen eingeschränkt werden».
Demzufolge sei die Stopp-Impfpflicht-Initiative unnötig und ein Impfzwang für die Schweiz ausgeschlossen. Denn auch beim Impfen gelte das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Generell sei die Entwicklung von Impfstoffen eine grosse medizinische Errungenschaft. «Während der Corona-Pandemie erwies sich die Impfung als wirksames Mittel, um Menschen vor schweren Erkrankungen zu schützen.»
In Ausnahmesituationen könne es einzig zu gewissen, vorübergehenden Einschränkungen für ungeimpfte Personen kommen. Dadurch konnte das Gesundheitswesen vor Überlastung geschützt und strengere Massnahmen für alle verhindert werden.
Genau Folgen der Stopp-Impfpflicht-Initiative unklar
Die Kritikerinnen und Kritiker bezeichnen die Formulierung der Stopp-Impfpflicht-Initiative zudem als «allgemein und ungenau». Dadurch wäre künftig unklar, wo Eingriffe durch den Staat in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen noch möglich wären. Betroffen wären laut Argumentation beispielsweise die Polizei, der Strafvollzug oder das Asylwesen.