Bundesverwaltungsgericht bestätigt Kennzeichnungspflicht für Polizisten

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Deutschland,

Polizisten können nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet werden, im Einsatz Namensschilder zu tragen.

Kennzeichnungsnummer einer Polizistin aus Sachsen-Anhalt
Kennzeichnungsnummer einer Polizistin aus Sachsen-Anhalt - dpa/dpa/picture-alliance

Das Wichtigste in Kürze

  • Brandenburger Regelung zum Tragen von Namensschildern ist verfassungsgemäss .

Das höchste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig stufte am Donnerstag die Kennzeichnungspflicht für Beamte in Brandenburg als verfassungsgemäss ein. Dies gilt demnach sowohl für Namensschilder als auch für die Vorschrift, bei Einsätzen in sogenannten Hundertschaften Kennzeichen zur späteren Identifizierung auf den Uniformen zu tragen. Solche Pflichten gibt es in mehreren Bundesländern. (Az. BVerwG 2 C 32.18)

Gegen die seit Anfang 2013 in Brandenburg bestehende Pflicht klagten zwei Polizisten des Landes, die verstärkte Belästigungen und Nachstellungen durch eine Identifizierung fürchteten. Ihre Klage blieb aber bereits vor dem Verwaltungsgericht Potsdam und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg erfolglos. In letzter Instanz wies nun das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Beamten zurück.

Es werde zwar in die Rechte der Polizisten eingegriffen, aber die Regelung sei dennoch verfassungsgemäss, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Die Verpflichtung sei auch verhältnismässig, weil sie unter anderem Transparenz und Bürgernähe der Polizei stärke. Die Kennzeichnungspflicht gewährleiste zudem eine leichtere Aufklärung von etwaigen Straftaten und Dienstpflichtverletzungen.

Diese Aufklärungsmöglichkeit war für die Verwaltungsrichter auch entscheidend dafür, die Kennzeichnungspflicht bei Einsätzen in geschlossenen Einheiten, den sogenannten Hundertschaften, zu bestätigen. Durch eine mögliche Identifizierung der Beamten sei zudem gewährleistet, dass die Vielzahl rechtmässig handelnder Beamter von einer Einbeziehung in Ermittlungen verschont bleibe.

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