Aargauer Parlament regelt die Amtsenthebung
Der Kanton Aargau hat die Bestimmungen zur Amtsenthebung von Behördenmitgliedern neu geregelt.
Im Kanton Aargau sind die Spielregeln für Amtsenthebung von Behördenmitgliedern festgelegt. Der Grosse Rat hat am Dienstag die vom Regierungsrat vorgeschlagenen Bestimmungen gutgeheissen. Konkret wurden sechs bestehende Gesetze geändert.
Der Grosse Rat hiess die Vorlage mit 115 zu 16 Stimmen gut. Die Nein-Stimmen stammten aus der FDP-Fraktion.
Die Bestimmungen unterscheiden zwischen Amtseinstellung und der Amtsenthebung. Der Grosse Rat soll mit einer Dreiviertel-Mehrheit ein Mitglied des Regierungsrats vor Ablauf der Amtsdauer im «Amt einstellen», wenn gegen dieses eine Strafuntersuchung wegen einer Handlung eröffnet wurde, die mit dem Regierungsamt nicht vereinbar ist.
In den zehn Gemeinden mit Einwohnerrat (Parlament) sollen die gleichen Bestimmungen gelten. Dem «Amt enthoben» werden kann ein Regierungsrat, Stadtrat oder Gemeinderat wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig «Amtspflichten schwer verletzt» hat.
Reguläre Mittel: Nichtwiederwahl nach Fehlverhalten
Bei den 186 Gemeinden ohne Parlament ist der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde zuständig.
Ein Grund für die «Amtsenthebung» kann auch sein, dass die Person die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat. Die vom Grossen Rat gutgeheissene Vorlage gewährleistet den Rechtsschutz für betroffene Personen.
Rechtskräftige Verurteilungen sollen auch vor der Wahl in ein Amt beziehungsweise in den Grossen Rat bekanntgegeben werden müssen. Das Strafregister sei nämlich nicht öffentlich, hiess es. Die SVP wollte diese Bestimmung streichen – unterlag jedoch in der Abstimmung knapp. Die Meldepflicht entspreche dem Volkswillen, hielt Regierungsrat Dieter Egli (SP) fest.
Die Aargauer Stimmberechtigten hatten im Mai 2022 der Volksinitiative «Zur Schaffung der Möglichkeit der Amtsenthebung» mit einem Ja-Stimmenanteil von 84,32 Prozent zugestimmt. Die Kantonsverfassung musste entsprechend geändert werden.
Eine «Amtsenthebung» soll jedoch nicht als Mittel missbraucht werden können, um politisch unliebsame oder unbequeme Behördenmitglieder aus unsachlichen oder persönlichen Gründen vorzeitig abzusetzen.
Darüber herrscht Einigkeit im Aargau. Das reguläre Mittel zur Korrektur eines Fehlverhaltens bleibe die Nichtwiederwahl nach Ablauf der Amtsperiode.